Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmittelverordnung
LF-AM-VO · V · BGBl. II Nr. 377/2021 · in Kraft seit 2021-09-01
60/01 Arbeitsvertragsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung schützt Beschäftigte in Land- und Forstwirtschaft vor schweren Verletzungen durch Maschinen, Kräne, Leitern und ähnliche Arbeitsmittel. Land- und Forstarbeit zählt zu den gefährlichsten Tätigkeiten, und der Schutz von Arbeitnehmern vor Leib- und Lebensgefahr ist eine Kernaufgabe des Staates. Die Pflichten zu Prüfung, Unterweisung und Dokumentation sind eng auf konkrete Gefahren bezogen und damit verhältnismäßig.
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Belegende Paragraphen
§ 3 — Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen ↗ RIS
Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen § 3. (1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören die in den Anhängen A und B angeführten Vorschriften sowie der 4. Abschnitt. (2) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen ausführen lassen, müssen Arbeitsmittel auswählen, die einen angemessenen Schutz vor Abstürzen von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern bieten. Dabei muss dem kollektiven Gefahrenschutz Vorrang vor dem individuellen Gefahrenschutz eingeräumt werden. (3) Wenn Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber ein Arbeitsmittel erwerben, das nach einer im Anhang A angeführten Vorschrift gekennzeichnet ist, können sie davon ausgehen, dass dieses Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen dieser Vorschrift über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht. (4) Abs. 3 gilt nicht, wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über andere Erkenntnisse verfügen, insbesonde
§ 5 — Unterweisung ↗ RIS
Unterweisung § 5. (1) Wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern verbunden ist, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des § 197 LAG erhalten. (2) Die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln muss zumindest beinhalten: (3) Die Unterweisung nach Abs. 2 Z 1 kann entfallen, soweit die zu unterweisenden Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der jeweiligen Arbeitsmittel erworben haben. (4) Die wiederkehrende Unterweisung im Sinne des § 197 Abs. 4 LAG muss zumindest beinhalten: (5) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass die mit Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten betrauten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine angemessene besondere Unterweisung erhalten. (6) Bei den Unterweisungen sind Bedienungsanleitungen der Herstellerinnen und Hersteller und innerbetriebliche Betriebsa
§ 6 — Prüfpflichten ↗ RIS
Prüfpflichten § 6. (1) Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für sie erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Dies gilt für (2) Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf das Arbeitsmittel erst nach der Mängelbehebung benutzt werden. (3) Werden bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel abweichend von Abs. 2 auch vor Mängelbehebung wieder benutzt werden, wenn 31.08.2021 20011648 NOR40237655
§ 8 — Wiederkehrende Prüfung ↗ RIS
Wiederkehrende Prüfung § 8. (1) Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen: (2) Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen: (3) Für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen. Wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1 bis 13 und 18 bis 22 dürfen auch von sonstigen fachkundigen Personen durchgeführt werden. (4) Wenn wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 8, 11 und 18 durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt werden, ist abweichend von Abs. 3 mindestens jedes vierte Jahr (5) Abs. 4 ist für wiederkehrende Prüfungen von Türen und Toren nach Abs. 1 Z 8 dann nicht anzuwenden, wenn die Tür bzw. das Tor sich in einem Fahrzeug befindet und die wiederkehrende Prüfung der Tür bzw. des Tors im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung des Fahrzeugs erfolgt. (6) Eine Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen nach § 9 ersetzt eine wiederkehrende Prüfung, die sonst durchzuführen wäre, soweit sie die Prüfinhalte gemäß Abs. 2 umfasst. (7) Werden Arbeitsmittel, die wiederkehrend zu prü
KI-Analyse · 2026-07-20 · 86 §§ im Datensatz