IKT-Schulverordnung
· V · BGBl. II Nr. 382/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 14/2026 · in Kraft seit 2026-01-21
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 70/06 Schulunterricht; 70/11 Sonstiges Schulen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt IT-Sicherheit, Datenschutz und Geräteeinsatz im Schulbetrieb. Sie betrifft im Wesentlichen die Schulverwaltung selbst und schützt sensible Schülerdaten, ein legitimer Zweck. Sie schränkt keine unternehmerische oder persönliche Freiheit der Allgemeinheit ein. Der bereits überholte 5. Abschnitt wurde 2026 ohnehin aufgehoben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Regelungszweck ↗ RIS
Regelungszweck § 2. Diese Verordnung verfolgt die Zwecke Lernform 21.01.2026 20011647 NOR40275309
§ 5 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung bei schulischen Verarbeitungen Authentifizierung § 5. (1) Beim Login an IT-Systemen und Diensten, etwa durch Anmeldung im Schulnetz bzw. an einem Bildungsstammportal, ist eine Authentifizierung durch personenbezogene Benutzerkennung und Passwort erforderlich. Dabei sind die IT-Systeme und Dienste so zu konfigurieren, dass Passwörter ausreichend komplex zu gestalten sind. Weiters sind die Benutzerinnen und Benutzer zu belehren, dass Passwörter nicht weitergegeben werden dürfen. (2) Bei IT-Systemen und Diensten für Datenverarbeitungen gemäß § 4 Z 1 und 2 ist zusätzlich eine Mehr-Faktor-Authentifizierung erforderlich (etwa mittels Technologien wie Handysignatur, TANs über dienstliche Mail-Adresse, biometrische Merkmale oder gleichwertige Maßnahmen). (3) Zur Gewährleistung der IT-Sicherheit in Schulen, in der Schulverwaltung und zum Schutz der Rechte von Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten ist die Anmeldung und Nutzung von IT-Systemen und Diensten im Schulwesen ausschließlich über ein Bildungsstammportal gemäß § 6e BilDokG 2020 zulässig. 21.01.20
§ 8 — Hosting ↗ RIS
Hosting § 8. (1) IT-Systeme und Dienste für Datenverarbeitungen gemäß § 4 Z 1 für Schulen sind in Rechenzentren zu betreiben, deren Standorte und deren Hauptniederlassung sich im EWR-Raum bzw. in Staaten, hinsichtlich derer ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 45 DSGVO besteht, befinden und geeignete und verhältnismäßige technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen aufweisen. Diese haben den Stand der Technik zu berücksichtigen und dem Risiko, das mit vernünftigem Aufwand feststellbar ist, angemessen zu sein. (2) IT-Systeme und Dienste für Datenverarbeitungen gemäß § 4 Z 2 bis 4 können über die Regelung in Abs. 1 hinaus auch in Rechenzentren sonstiger geeigneter Clouddiensteanbieter gehostet werden. Beim Heranziehen solcher Clouddiensteanbieter ist jeweils auf eine vertraglich vereinbarte Bindung der Datenverarbeitungsstandorte im EWR-Raum oder in Staaten, hinsichtlich derer ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 45 DSGVO besteht, Bedacht zu nehmen. Es sind nur jene Clouddiensteanbieter heranzuziehen, die eine Vereinbarung mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung abgeschlossen haben. Diese ha
§ 13 — Funktionalitäten der Endgeräte im IKT-gestützten Unterricht ↗ RIS
Funktionalitäten der Endgeräte im IKT-gestützten Unterricht § 13. (1) Die im IKT-gestützten Unterricht eingesetzten IT-Systeme und Dienste haben den Videoeinsatz und die Präsentationsmöglichkeiten zu unterstützen. (2) Bei Aktivierung der Kameras sind die technischen Möglichkeiten der Schülerinnen und Schüler, der Schutz der familiären Privatsphäre in der Wohnung der Schülerinnen und Schüler sowie die besonderen Bedürfnisse von Schülerinnen und Schülern mit Behinderung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu berücksichtigen. (3) Aufzeichnungen des Unterrichts durch Video- oder Audioaufnahmen oder Screenshots sind nur mit Einwilligung aller Betroffenen gemäß Art. 7 DSGVO in Verbindung mit § 4 Abs. 4 DSG zulässig. Videoaufnahme 31.08.2021 20011647 NOR40237643
KI-Analyse · 2026-06-16 · 18 §§ im Datensatz