Land- und forstwirtschaftliche Kennzeichnungsverordnung
LF-KennV · V · BGBl. II Nr. 376/2021 · in Kraft seit 2021-09-01
60/01 Arbeitsvertragsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt einheitliche Warn-, Verbots- und Rettungszeichen sowie Hand- und Schallzeichen in Land- und Forstwirtschaft. Einheitliche Sicherheitskennzeichnung schützt Beschäftigte vor echten Gefahren wie giftigen Stoffen oder Maschinen und ist EU-rechtlich verlangt. Der Inhalt geht über die EU-Vorgaben nicht erkennbar hinaus, sondern überträgt die allgemeinen Regeln nur auf den land- und forstwirtschaftlichen Bereich. Beibehalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Allgemeine Vorschriften ↗ RIS
Allgemeine Vorschriften § 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG) sowie für Baustellen im land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbe. (2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als (3) Soweit nach anderen Arbeitnehmerschutzvorschriften oder nach Bescheiden, die auf Grund von Arbeitnehmerschutzvorschriften ergangen sind, eine Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung dieser Verordnung entsprechend gestaltet ist. (4) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung nach dieser Verordnung darf für keine anderen als für die in dieser Verordnung dafür jeweils festgelegten Aussagen verwendet werden. (5) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (6) Mittel der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung müssen ihrer Art entsprechend regelmäßig gereinigt, gewartet, auf ihre tatsächliche Wirksamkeit überprüft sowie bei Bedarf instand gesetzt oder erneuert werden. Sicherheitskennzeichnung, Leuchtzeichen, Sprechzeichen, Sicherheitsschutz,
§ 2 — Arbeitsstoffkennzeichnung – Behälter ↗ RIS
Arbeitsstoffkennzeichnung – Behälter § 2. (1) Die Kennzeichnung nach § 227 Abs. 2 LAG von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche chemische Arbeitsstoffe enthalten, muss eine Bezeichnung des Arbeitsstoffes sowie Angaben über die möglichen Gefahren, die mit seiner Einwirkung verbunden sind und über notwendige Sicherheitsmaßnahmen beinhalten, und weiters aufweisen: (2) Das Warnzeichen „Allgemeine Gefahr“ darf für die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, nicht verwendet werden. (3) Die Kennzeichnung nach Abs. 1 kann (4) Die Kennzeichnung nach Abs. 1 ist wie folgt anzubringen: (5) Wenn nach § 227 Abs. 2 LAG die Kennzeichnung von Behältern (einschließlich sichtbar verlegter Rohrleitungen), die gefährliche Arbeitsstoffe enthalten, entfällt, weil die Art der Arbeitsstoffe oder die Art des Arbeitsvorganges dem entgegenstehen, müssen die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die diese Arbeitsstoffe verwenden, durch (6) Bei Arbeitsstoffen, die nach den für sie geltenden Hersteller- oder Inverkehrbringervorschriften ohne
§ 4 — Verwendung von Schildern und Sicherheitsfarben ↗ RIS
Verwendung von Schildern und Sicherheitsfarben § 4. (1) Schilder mit Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- oder Hinweiszeichen sind zu verwenden: (2) Abweichend von Abs. 1 können statt Schildern Sicherheitsfarben verwendet werden: Verbotszeichen, Warnzeichen, Gebotszeichen, Rettungszeichen 31.08.2021 20011646 NOR40237618
KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz