Tierärztegesetz
TÄG · BG · BGBl. I Nr. 171/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 · in Kraft seit 2025-09-01
86/02 Tierärzte · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Tierärztegesetz regelt das Berufsrecht der Tierärzte (Qualifikation, EU-Anerkennung). Soweit es Tier-/Gesundheitsschutz dient, gerechtfertigt. Bleibt; Marktzugangshürden wären zu prüfen.
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Belegende Paragraphen
Anl. 1 — Erworbene Rechte gemäß Artikel 23 der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG ↗ RIS
Anhangzu § 6 Abs. 3 Erworbene Rechte gemäß Artikel 23 der Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG A. Grundsätzliche Regelung der Anerkennung erworbener Rechte Als ausreichender Nachweis nach § 6 Abs. 3 sind jene von EU-Mitgliedstaaten ausgestellte Ausbildungsnachweise anzuerkennen, die die Aufnahme des tierärztlichen Berufes gestatten – auch wenn diese Ausbildungsnachweise nicht alle Anforderungen an die Ausbildung nach Art. 38 der RL 2005/36/EG erfüllen –, sofern: B. Regelungen der Anerkennung erworbener Rechte im Hinblick auf bestimmte Staaten 1. Die Anerkennung nach Abschnitt A gilt auch für auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene Ausbildungsnachweise, die die Aufnahme des Berufes der Tierärztin oder des Tierarztes gestatten, auch wenn sie nicht alle Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß Art. 38 der RL 2005/36/EG erfüllen, sofern diese Nachweise den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung belegen, die vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde. Diese Ausbildungsnachweise müssen zur Ausübung der beruflichen Tätigkeiten im gesamten Hoheitsgebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen berechtigen wie die in Anhang V Nummer 5.4.2 der RL 20
KI-Analyse · 2026-06-06 · 46 §§ im Datensatz