Deregulierung, aber richtig

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Verlängerung der Bestimmungen über die Abgabe von SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung durch öffentliche Apotheken

· V · BGBl. II Nr. 370/2021 · in Kraft seit 2021-09-01

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz; 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung verschob das Außerkrafttreten der COVID-19-Regelungen über die kostenlose Abgabe von Antigentests in Apotheken bis zum 31. Oktober 2021. Diese Frist ist lange abgelaufen und die COVID-Testprogramme sind beendet. Die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Das Außerkrafttreten der §§ 742b ASVG, 380b GSVG, 374b BSVG und 261b B-KUVG samt Überschriften wird bis 31. Oktober 2021 verschoben. 24.08.2021 20011639 NOR40237457

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2021 in Kraft. 24.08.2021 20011639 NOR40237458

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz