SVKomm-Sitzungsgeldverordnung
· V · BGBl. II Nr. 368/2021 · in Kraft seit 2021-08-21
93/01 Eisenbahn · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
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Begründung
Die Verordnung setzt die Sitzungsgelder der Sachverständigenkommission nach dem Eisenbahngesetz fest. Die Kommission hat eine legitime Beratungsfunktion im Eisenbahnrecht; die Festsetzung von Sitzungsgeldern ist notwendige Verwaltungsvoraussetzung für ihre Tätigkeit.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Für die Teilnahme an Sitzungen der Sachverständigenkommission gebührt: 23.08.2021 20011637 NOR40237450
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat die Sitzungsgelder vierteljährlich an die Mitglieder anzuweisen. 23.08.2021 20011637 NOR40237451
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz