Deregulierung, aber richtig

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Einführung des Klimatickets

· V · BGBl. II Nr. 363/2021 · in Kraft seit 2021-08-19

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

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55Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Stuetzt sich auf das Klimaticketgesetz; die Abgeltung knuepft an die EU-Verkehrsdienste-Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und an die RL 2012/34/EU an, die Ueberkompensation begrenzen.

Begründung

Die Verordnung baut rund um das staatliche Klimaticket eine umfangreiche Subventions- und Abrechnungsmaschinerie auf und zwingt alle erfassten Verkehrsunternehmen, das Ticket anzuerkennen und in ihren Stellen zu verkaufen. Das ist ein staatlicher Eingriff in die Tarifgestaltung der Anbieter und ein dauerhaftes Foerdersystem. Der Verkaufs- und Anerkennungszwang sowie die kleinteiligen Melde- und Abgeltungspflichten sollten zurueckgenommen und das Ganze auf ein schlankeres, freiwilliges Tarifmodell umgestellt werden.

Kategorien

FreiheitseinschränkungWettbewerbsschutz (Protektionismus)EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 4 — Anwendung Klimaticket Österreich ↗ RIS

Anwendung Klimaticket Österreich § 4. Auf sämtlichen vom Geltungsbereich dieser Verordnung umfassten Verkehrsleistungen sind die Bestimmungen gemäß Beilage 1 und Beilage 4 anzuwenden. Die Anwendung von unternehmenseigenen Tarifen, Verbundtarifen oder sonstigen Tarifen bleibt davon unberührt. 25.03.2022 20011636 NOR40243099

§ 5 — Vertrieb ↗ RIS

Vertrieb § 5. (1) Jedes Verkehrsunternehmen, welches Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringt, ist verpflichtet, das Klimaticket Österreich gemäß § 4 iVm Beilage 1 und Beilage 4 bei seinen personenbedienten Vertriebsstellen, soweit vorhanden, zu vertreiben. Diesfalls ist vom Eisenbahnverkehrsunternehmen eine Auftragsverarbeitervereinbarung mit dem Bund bzw. einer von ihm beauftragten Stelle als datenschutzrechtlich Verantwortlichen abzuschließen. (2) Zum Zwecke der Prüfung und Plausibilisierung von Angaben der Klimaticketkunden aus Anlass der Geltendmachung von vertraglichen Ansprüchen ist der Bund im Anlassfall berechtigt, die von den Verkehrsunternehmen erhobenen Validierungsdaten zu verwenden. Der Umfang der Datenverwendung ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken. Im Anlassfall wird das Verkehrsunternehmen dem Bund folgende Daten bereitstellen: Vor- und Nachname, Kartennummer, Validierungsort, Validierungszeit ggf. mit Validierungszeitstempel, UIC Code, Verkehrsmittel (zB Zugnummer). (3) Der Vertrieb gemäß Abs. 1 erfolgt im Namen und auf Rechnung des Bundes und ausschließlich über jene technischen Lösungen, die vom Bund dafür zur Verfügung gestellt werden. (4) Für

§ 6 — Rechte und Pflichten der Verkehrsunternehmen ↗ RIS

Rechte und Pflichten der Verkehrsunternehmen § 6. (1) Jedes Verkehrsunternehmen, welches Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringt, hat das Recht auf Ausgleich des finanziellen Effekts der vorgegebenen Tarifmaßnahme auf diese Leistungen gemäß des in § 8 genannten Modells. (2) Das Recht auf Abgeltung gemäß Abs. 1 entfällt bei Nichteinhaltung der Pflichten gemäß § 7 Zi 2 durch das Verkehrsunternehmen. (3) Ausgleichsleistungen, die ein Verkehrsunternehmen von einem Dritten für die Anwendung des Klimaticket Österreich gemäß § 4 iVm Beilage 1 und Beilage 4 auf Verkehrsleistungen gemäß § 2 erhält, reduzieren den Abgeltungsanspruch gemäß § 8 in Höhe der jeweiligen Ausgleichsleistung. (4) Erfolgt die Leistungserbringung des Verkehrsunternehmens gemäß Abs. 1 im Rahmen einer Beauftragung durch eine zuständige (örtliche) Behörde gemäß VO (EG) Nr. 1370/2007, in der die Erlöse von der zuständigen Behörde vereinnahmt werden (Bruttobeauftragung), hat das Verkehrsunternehmen keinen Abgeltungsanspruch für diese Leistungen gemäß dieser Verordnung.(Anm. 1) (5) Jedes Verkehrsunternehmen kann dem Bund planmäßige Abweichungen vom SOLL-Fahrplan gemäß § 7 Zi. 1 binnen angemessener Frist bekannt geben. (______

§ 8 — Abgeltungsmodell ↗ RIS

Abgeltungsmodell § 8. (1) Alle Verkehrsunternehmen, die Verkehrsleistungen gemäß § 2 erbringen, werden für diese Verkehrsleistungen anhand des PKM-basierten Modells gemäß Beilage 2 abgegolten. (2) Die Abgeltungsbestimmungen gemäß Abs. 1 und Beilage 2 gelten ergänzend zu den bestehenden Vereinbarungen der Verkehrsunternehmen zur Einnahmenaufteilung und Tarifanwendung und Tarifanerkennung. (3) (4) Die Auszahlung der monatlichen Abschlagszahlung erfolgt spätestens zum fünften Werktag des Folgemonats. (5) (6) Kann ein Verkehrsunternehmen, das eine Verkehrsleistung gemäß § 2 erbringt, die geforderten Daten gemäß (7) Für jeden begonnenen Monat des verspäteten Nachweises der geforderten Daten gemäß Abs. 6 hat das Verkehrsunternehmen eine Pönale in Höhe von 10% der monatlichen Abschlagszahlung des vorangegangenen Kalenderjahres an den Bund zu leisten. Die Zahlung der Pönale hat in diesem Zeitraum mittels Überweisung an den Bund jeweils bis spätestens zum fünften Werktag des Folgemonats zu erfolgen. (8) Der Abgeltungsbetrag gemäß Abs. 1, 3 und 5 kann seitens des Bundes gesenkt werden, wenn seitens des Verkehrsunternehmen Werbe- oder Aktionsmaßnahmen getroffen werden, die eine Rabattierung b

KI-Analyse · 2026-06-16 · 17 §§ im Datensatz