Muster für Informationsschreiben der Behörde gemäß § 30b Abs. 6 BStMG
· V · BGBl. II Nr. 362/2021 · in Kraft seit 2021-10-19
96/02 Sonstiges Straßenbau · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt das Muster für behördliche Informationsschreiben bei Mautvergehen durch ausländische Fahrzeughalter fest und setzt damit eine Pflicht aus der EU-Richtlinie 2019/520 um. Das vorgeschriebene Formular ist für die grenzüberschreitende Durchsetzung des Mautrechts gegenüber nicht in Österreich ansässigen Fahrzeughaltern erforderlich. Inhaltlich geht die Verordnung nicht über die EU-Mindestvorgaben hinaus.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Im Falle von Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 32 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 – BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002, sind Informationsschreiben der Behörde gemäß § 30b Abs. 6 BStMG nach dem Muster der Anlage zu gestalten. 19.08.2021 20011635 NOR40237409
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Für das in § 1 festgesetzte Formular gilt: 19.08.2021 20011635 NOR40237410
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz