Deregulierung, aber richtig

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Muster für Informationsschreiben der Behörde gemäß § 30b Abs. 6 BStMG

· V · BGBl. II Nr. 362/2021 · in Kraft seit 2021-10-19

96/02 Sonstiges Straßenbau · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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EU-gebunden. Richtlinie (EU) 2019/520 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (Art. 24).

Begründung

Die Verordnung legt das Muster für behördliche Informationsschreiben bei Mautvergehen durch ausländische Fahrzeughalter fest und setzt damit eine Pflicht aus der EU-Richtlinie 2019/520 um. Das vorgeschriebene Formular ist für die grenzüberschreitende Durchsetzung des Mautrechts gegenüber nicht in Österreich ansässigen Fahrzeughaltern erforderlich. Inhaltlich geht die Verordnung nicht über die EU-Mindestvorgaben hinaus.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Im Falle von Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 sowie § 32 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 – BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002, sind Informationsschreiben der Behörde gemäß § 30b Abs. 6 BStMG nach dem Muster der Anlage zu gestalten. 19.08.2021 20011635 NOR40237409

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Für das in § 1 festgesetzte Formular gilt: 19.08.2021 20011635 NOR40237410

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz