Betriebliche Kollektivversicherung Informationspflichtenverordnung 2021
BKV-InfoV 2021 · V · BGBl. II Nr. 356/2021 · in Kraft seit 2022-01-01
57/01 Versicherungsaufsicht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung schreibt vor, wie ausführlich Versicherungsunternehmen ihre Kunden in der betrieblichen Kollektivversicherung über deren Pensionsansprüche, Kosten und Wahlmöglichkeiten informieren müssen. Bei langfristiger Altersvorsorge mit komplexen Produkten ist das eine berechtigte, klar begrenzte Pflicht gegen Informationsungleichgewicht. Die Belastung trägt nur das Unternehmen und besteht im Wesentlichen aus verständlichen Standardinformationen. Beibehalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Allgemeine Informationen ↗ RIS
Allgemeine Informationen § 2. (1) Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherten folgende allgemeine Informationen gemäß § 94 Abs. 3b VAG 2016 zur Verfügung zu stellen: (2) Das Versicherungsunternehmen hat dem Anwartschaftsberechtigten gemäß § 94 Abs. 3b VAG 2016 auf Anfrage den effektiven Garantiezinssatz und die effektive Gesamtverzinsung mitzuteilen. Telefonnummer, Anwartschaftsberechtigter, Anwartschaftsberechtigte 06.08.2021 20011630 NOR40237202
§ 4 — Jährliche Information an Anwartschaftsberechtigte ↗ RIS
Jährliche Information an Anwartschaftsberechtigte § 4. (1) Versicherungsunternehmen haben gemäß § 94 Abs. 4 VAG 2016 die Anwartschaftsberechtigten jährlich zum Bilanzstichtag unbeschadet anderer Offenlegungspflichten zu informieren. Diese Information hat insbesondere Folgendes zu enthalten: (2) Die Prämien und Übertragungen gemäß Abs. 1 Z 6 und 9 sind einschließlich Kosten und gegebenenfalls Versicherungssteuer anzugeben. (3) Die Anwartschaftsberechtigten sind gemäß dem Schlussteil des § 94 Abs. 4 VAG 2016 (4) Die Prognose nach Abs. 1 Z 13 hat auf Basis der Deckungsrückstellung unter Annahme des Gleichbleibens der zuletzt geleisteten Prämienzahlungen des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten ein möglichst realistisches Bild der künftigen Entwicklung der Versicherungsleistung und der Altersversorgung abzugeben. Dabei sind die relevanten Parameter der betrieblichen Kollektivversicherung zu berücksichtigen. Ist dem Versicherungsunternehmen im Zeitpunkt der Erstellung der Prognose eine wesentliche (zukünftige) Änderung der Prämien des Arbeitgebers und des Anwartschaftsberechtigten bekannt, kann es die geänderten Prämien zur Herstellung der Prognose heranziehen, wobei die Gründ
§ 8 — Information vor Wechsel im Leistungsfall in eine Pensionskasse ↗ RIS
Information vor Wechsel im Leistungsfall in eine Pensionskasse § 8. (1) Versicherungsunternehmen haben gemäß § 98 Abs. 1 und 2 VAG 2016 die Versicherten auf Anfrage vor einem möglichen Wechsel in eine Pensionskasse im Leistungsfall zu informieren über: (2) Versicherungsunternehmen haben im Rahmen der Information nach Abs. 1 Z 3 darauf hinzuweisen, dass es sich bei betrieblichen Kollektivversicherungen und Pensionskassenzusagen um Pensionsvorsorgeprodukte handelt, bei denen zwar eine weitgehend idente Behandlung in arbeits- und sozialrechtlicher Hinsicht besteht, die sich aber im Hinblick auf Veranlagung, Garantieleistungen und Änderung der verwendeten Rententafeln unterscheiden. Ebenso ist anzuführen, dass bei betrieblichen Kollektivversicherungen grundsätzlich eine garantierte Mindestrente und die Verwendung der bei Einbeziehung in die betriebliche Kollektivversicherung gültigen Rententafeln vorgesehen ist, während bei Pensionskassenzusagen auf Grund des gemeinschaftlichen Tragens von Ertragschancen und Risiken unabhängig von den Garantiemöglichkeiten im Rahmen der Sicherheits-VRG gemäß § 12a des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, oder einer Mindestertragsgarantie g
KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz