Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 337/2021 · in Kraft seit 2021-08-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Auch hier schreibt der Staat für die pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz eine genau geregelte Lehrzeit, ein fixes Berufsbild und eine vielteilige Lehrabschlussprüfung vor. Ein anerkannter Lehrabschluss ist als freiwilliges Qualitätssignal sinnvoll, doch die Vorgabe jedes Prüfungsgegenstands, jeder Minutenzahl und jedes Inhalts ist überbürokratisch. Die Detailtiefe gehört reduziert, ohne den Zugang zum Beruf an ein staatliches Prüfungskorsett zu binden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz ↗ RIS
Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz § 1. (1) Der Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent bzw. Pharmazeutisch-kaufmännische Assistentin) oder auf Wunsch geschlechtsneutral zu bezeichnen. 04.08.2021 20011626 NOR40237021
§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS
Lehrabschlussprüfung Allgemeine Bestimmungen § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung. (2)Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten. (3)Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. (4)Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig. 04.08.2021 20011626 NOR40237024
§ 7 — Praktische Prüfung ↗ RIS
Praktische Prüfung § 7. Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Geschäftsprozesse in der Apotheke, Drogen und Chemikalien, Gesundheit, Ernährung und Kosmetik, Labortechnologie sowie Verkaufspraxis in der Apotheke. 04.08.2021 20011626 NOR40237027
KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz