Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 338/2021 · in Kraft seit 2021-08-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt für den Lehrberuf Veranstaltungstechnik bis ins Detail Lehrzeit, Berufsbild und eine umfangreiche staatliche Lehrabschlussprüfung fest. Ein anerkannter Abschluss als freiwilliges Signal an Arbeitgeber ist nützlich, aber der Staat muss nicht Prüfungsminuten, Bewertungskriterien und jeden Lerninhalt zentral vorgeben. Die kleinteilige Regelung sollte gestrafft und der Berufszugang nicht an ein starres Prüfungsmonopol gekoppelt werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Veranstaltungstechnik ↗ RIS
Lehrberuf Veranstaltungstechnik § 1. (1) Der Lehrberuf Veranstaltungstechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Veranstaltungstechniker bzw. Veranstaltungstechnikerin) oder auf Wunsch geschlechtsneutral anzuführen. 04.08.2021 20011625 NOR40237004
§ 3 — Berufsbild ↗ RIS
Berufsbild § 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt. (2)Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche. (3)Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln. Kenntnisse und Fertigkeiten, die sich über mehrere Lehrjahre erstrecken, sind in allen angeführten Lehrjahren zu vermitteln. (4)Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln. (5)Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind: 1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld 1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation Die Fachkraft für Veranstaltungstechnik kann 1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs Die Fachkraft kann 1.3 Branche des Lehrbetriebs Die Fachkraft kann 1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten Die Fachkraft kann 1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten Die
§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS
Lehrabschlussprüfung Allgemeine Bestimmungen § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung. (2)Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten. (3)Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. (4)Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig. 04.08.2021 20011625 NOR40237007
KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz