Deregulierung, aber richtig

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Konditorei (Zuckerbäckerei)-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 336/2021 · in Kraft seit 2021-08-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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25Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt Lehrplan und Prüfung für die freiwillige Lehre zum Konditor bzw. Zuckerbäcker fest. Niemand muss diese Lehre absolvieren, um Mehlspeisen oder Torten zu verkaufen; Hygiene und Lebensmittelsicherheit sind durch allgemeines Recht abgedeckt. Der Staat muss aber nicht jeden Prüfungsablauf bis ins Detail vorschreiben - das könnte schlanker und stärker durch die Branche geregelt werden. Der überdetaillierte Prüfungsapparat sollte entschlackt werden, der Ausbildungsrahmen kann bleiben.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Konditorei (Zuckerbäckerei) ↗ RIS

Lehrberuf Konditorei (Zuckerbäckerei) § 1. (1) Der Lehrberuf Konditorei (Zuckerbäckerei) ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden: (3)Eine Kombination der beiden Schwerpunkte ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte des nicht ausgebildeten Schwerpunktes zusätzlich ausgebildet werden. (4)In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Konditor (Zuckerbäcker) bzw. Konditorin (Zuckerbäckerin) oder auf Wunsch geschlechtsneutral zu bezeichnen. (5)Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. 04.08.2021 20011624 NOR40236860

§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS

Lehrabschlussprüfung Allgemeine Bestimmungen § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung. (2)Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten. (3)Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. (4)Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig. 04.08.2021 20011624 NOR40236863

KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz