Verlustersatz II
· V · BGBl. II Nr. 343/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 583/2021 · in Kraft seit 2021-12-24
31/04 Bundesbeteiligungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelte die Verlängerung des COVID-Verlustersatzes über die COFAG. Das Programm ist beendet, die COFAG aufgelöst. Verfassungsgerichtshofentscheidungen aus 2023 und 2025 haben die Regelung rückwirkend bereinigt; neue Anträge sind nicht mehr möglich.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Gewährung eines Verlustersatzes ↗ RIS
Gewährung eines Verlustersatzes § 1. Die Gewährung eines Verlustersatzes für ungedeckte Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen. 28.12.2021 20011623 NOR40236843
§ 2 — Inkrafttreten ↗ RIS
Inkrafttreten § 2. Diese Verordnung samt Anhang tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. 28.12.2021 20011623 NOR40236844
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz