Deregulierung, aber richtig

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Verlustersatz II

· V · BGBl. II Nr. 343/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 583/2021 · in Kraft seit 2021-12-24

31/04 Bundesbeteiligungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelte die Verlängerung des COVID-Verlustersatzes über die COFAG. Das Programm ist beendet, die COFAG aufgelöst. Verfassungsgerichtshofentscheidungen aus 2023 und 2025 haben die Regelung rückwirkend bereinigt; neue Anträge sind nicht mehr möglich.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — Gewährung eines Verlustersatzes ↗ RIS

Gewährung eines Verlustersatzes § 1. Die Gewährung eines Verlustersatzes für ungedeckte Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen. 28.12.2021 20011623 NOR40236843

§ 2 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 2. Diese Verordnung samt Anhang tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. 28.12.2021 20011623 NOR40236844

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz