Deregulierung, aber richtig

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VO Ausfallsbonus II

· V · BGBl. II Nr. 342/2021 · in Kraft seit 2021-07-28

31/04 Bundesbeteiligungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung verlängerte den Ausfallsbonus für Unternehmen mit sehr hohem Umsatzausfall infolge der COVID-19-Pandemie. Die Pandemie ist beendet, die COFAG aufgelöst und alle Antragsfristen abgelaufen. Die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — Gewährung eines Ausfallsbonus II an Unternehmen mit sehr hohen Umsatzausfall ↗ RIS

Gewährung eines Ausfallsbonus II an Unternehmen mit sehr hohen Umsatzausfall § 1. Die Gewährung eines Ausfallsbonus II durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen. 29.07.2021 20011621 NOR40236785

§ 2 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 2. Diese Verordnung samt Anhang tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. 29.07.2021 20011621 NOR40236786

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz