Drogist/Drogistin-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 335/2021 · in Kraft seit 2021-08-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt die Lehre zum Drogisten samt Prüfung im Umgang mit Arzneimitteln und Chemikalien. Sie schafft einen anerkannten Abschluss und verbietet niemandem die Arbeit. Das ist ein ermöglichendes Gesetz ohne nennenswerte Freiheitskosten. Nur die sehr detaillierte Prüfungsregelung ist der einzige verzichtbare Teil.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Drogist/Drogistin ↗ RIS
Lehrberuf Drogist/Drogistin § 1. (1) Der Lehrberuf Drogist/Drogistin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Drogist bzw. Drogistin) oder auf Wunsch geschlechtsneutral zu bezeichnen. 30.07.2021 20011620 NOR40236782
§ 6 — Berufliche Basiskompetenzen ↗ RIS
Berufliche Basiskompetenzen § 6. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus folgenden Bereichen zu bearbeiten. Aus jedem Bereich sind zumindest zu je drei der angeführten Themen Aufgaben zu stellen. (2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend: (3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden. Grundbegriffe 30.07.2021 20011620 NOR40236772
§ 8 — Arzneimittel und Chemikalien ↗ RIS
Arzneimittel und Chemikalien § 8. (1) Die Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. (2) Die Prüfung hat die Bearbeitung von kompetenzorientierten Aufgaben unter Einbeziehung der branchen- und betriebsüblicher Produktbezeichnungen, Nomenklatur, Maß- und Mengeneinheiten sowie der Anwendung von Fachausdrücken zu umfassen. (3) Die zur Prüfung antretende Person hat (4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend: (5) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden. Maßeinheit 30.07.2021 20011620 NOR40236774
KI-Analyse · 2026-06-27 · 15 §§ im Datensatz