Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz
EAG · BG · BGBl. I Nr. 150/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2025 · in Kraft seit 2025-11-01
58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz verteilt großzügige Förderungen für Wind-, PV- und Biomasseanlagen und finanziert sie über einen Pflichtaufschlag, den alle Stromkundinnen und -kunden zahlen. Damit greift der Staat stark in den Markt ein, wählt über Ausschreibungen Gewinner aus und belastet flächendeckend die Verbraucher. Die legitime Kernaufgabe (Netzzugang, Genehmigungserleichterung, CO2-Bepreisung) sollte bleiben; die dauerhaft aus Verbraucherabgaben finanzierten Marktprämien sind zugunsten technologieneutraler CO2-Bepreisung abzubauen.
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Belegende Paragraphen
§ 3 — Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht ↗ RIS
Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht § 3. (1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: (2) Zudem werden mit diesem Gesetz folgende Verordnungen durchgeführt: 05.08.2021 20011619 NOR40236654
§ 4 — Ziele ↗ RIS
Ziele § 4. (1) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens 2015 und des Ziels der Europäischen Union, den Bruttoendenergieverbrauch der Union bis 2030 zu einem Anteil von mindestens 32% durch erneuerbare Energie zu decken, sowie im Bestreben, die Klimaneutralität Österreichs bis 2040 zur erreichen, ist es das Ziel dieses Bundesgesetzes, (2) Die Neuerrichtung, Erweiterung und Revitalisierung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen sind in einem solchen Ausmaß zu unterstützen, dass der Gesamtstromverbrauch ab dem Jahr 2030 zu 100% national bilanziell aus erneuerbaren Energiequellen gedeckt wird. (3) Zur Erreichung des Ziels gemäß Abs. 2 sind ausreichende und jederzeit abrufbare Ausgleichs- und Regelenergiekapazitäten sowie, unter Berücksichtigung ökonomischer und ökologischer Möglichkeiten, netzbetriebsnotwendige Flexibilität anzustreben. (4) Zur Erreichung des in Abs. 2 angegebenen Zielwertes für das Jahr 2030 ist ausgehend von der Produktion im Jahr 2020 die jährliche Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen bis zum Jahr 2030 mengenwirksam um 27 TWh zu steigern. Davon sollen 11 TWh auf Photovoltaik, 10 TWh auf Wind, 5 TWh auf Wasser
§ 9 — 2. Teil ↗ RIS
2. Teil Förderregelungen für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen 1. Hauptstück Betriebsförderungen 1. Abschnitt Marktprämie Grundsätzliches § 9. (1) Die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen durch Marktprämie gefördert werden. (2) Die Marktprämie ist darauf gerichtet, die Differenz zwischen den Produktionskosten von Strom aus erneuerbaren Quellen und dem durchschnittlichen Marktpreis für Strom gemäß § 12 und § 13 für eine bestimmte Dauer ganz oder teilweise auszugleichen. Sie wird als Zuschuss für vermarkteten und tatsächlich in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeisten Strom aus erneuerbaren Quellen gewährt, für den Herkunftsnachweise ausgestellt wurden. (3) Marktprämien werden im Rahmen einer Ausschreibung nach den Bestimmungen des 2. Abschnittes oder auf Antrag nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes gewährt. 16.02.2022 20011619 NOR40236661
KI-Analyse · 2026-07-20 · 117 §§ im Datensatz