Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz
SFBG · BG · BGBl. I Nr. 163/2021 · in Kraft seit 2021-07-28
97 Öffentliches Auftragswesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz schreibt öffentlichen Auftraggebern Mindestquoten für die Beschaffung „sauberer“ Fahrzeuge vor – eine EU-Vorgabe, die national nicht einfach wegfällt. Empfehlung: strikt auf den EU-Mindeststandard beschränken und keine zusätzlichen nationalen Quoten oder Pflichten draufsatteln.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Regelungsgegenstand ↗ RIS
Regelungsgegenstand § 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Mindestziele für Auftraggeber bei der Beschaffung bzw. dem Einsatz sauberer Straßenfahrzeuge. 02.08.2021 20011618 NOR40236633
§ 5 — Mindestanteile und Bezugszeiträume ↗ RIS
Mindestanteile und Bezugszeiträume § 5. (1) Jeder Auftraggeber, der in den gemäß Abs. 3 bis 5 festgelegten Bezugszeiträumen Straßenfahrzeuge gemäß § 3 beschafft bzw. einsetzt, hat einen Mindestanteil an sauberen Straßenfahrzeugen zu beschaffen bzw. einzusetzen. Dieser Mindestanteil ist als Anteil aller gemäß § 3 im jeweiligen Bezugszeitraum beschafften bzw. eingesetzten Straßenfahrzeuge zu berechnen; Nachrüstungen gemäß § 3 Z 4 und 5 und Änderungen gemäß § 6 Abs. 2 und 3 sind bei der Berechnung des Mindestanteiles zu berücksichtigen. (2) Jeder Auftraggeber kann die Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch als Partei einer Erfassungsgemeinschaft nachweisen. Der Zusammenschluss zu einer Erfassungsgemeinschaft ist spätestens vor Ende des von dieser zu erfassenden Bezugszeitraumes zu vereinbaren. (3) Der erste Bezugszeitraum umfasst den Zeitraum vom 3. August 2021 bis zum 31. Dezember 2025. Der Mindestanteil an sauberen Straßenfahrzeugen für diesen Bezugszeitraum beträgt 38,5% für saubere leichte Straßenfahrzeuge, 10% für saubere schwere Straßenfahrzeuge der Klassen N2 und N3 und 45% für saubere schwere Straßenfahrzeuge der Klasse M3, wobei bei letzteren die Hälfte des Mindesta
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 16 §§ im Datensatz