Chocolatier/Chocolatière-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 334/2021 · in Kraft seit 2021-08-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt Lehrplan und Prüfung für die freiwillige Lehre zum Chocolatier fest. Niemand muss diese Lehre absolvieren, um Schokolade oder Pralinen herzustellen; Lebensmittelsicherheit und Hygiene regelt bereits das Lebensmittelrecht. Der Staat muss aber nicht jede Prüfungsminute und jeden Ablauf vorschreiben - das könnte schlanker und stärker durch die Branche geregelt werden. Der überdetaillierte Prüfungsapparat sollte entschlackt werden, der Ausbildungsrahmen kann bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Chocolatier/Chocolatière ↗ RIS
Lehrberuf Chocolatier/Chocolatière § 1. (1) Der Lehrberuf Chocolatier/Chocolatière ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Chocolatier bzw. Chocolatière) oder auf Wunsch geschlechtsneutral zu bezeichnen. 30.07.2021 20011617 NOR40236619
§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS
Lehrabschlussprüfung Allgemeine Bestimmungen § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung. (2)Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten. (3)Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. (4)Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig. 30.07.2021 20011617 NOR40236622
KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz