IFI-Beitragsgesetz 2021
· BG · BGBl. I Nr. 149/2021 · in Kraft seit 2021-07-28
37/04 Internationale Finanzinstitutionen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz legt Österreichs Beiträge zu internationalen Finanzinstitutionen für eine bestimmte Wiederauffüllungsperiode einmalig fest. Solche Beitragsgesetze decken eine abgeschlossene Umsetzungsperiode ab; nach Vollzug der Zahlungen ist das Gesetz erledigt und durch ein künftiges IFI-Beitragsgesetz zu ersetzen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 § 1 ↗ RIS
§ 1. Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen: 29.07.2021 20011615 NOR40236605
Art. 1 § 2 ↗ RIS
§ 2. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte und am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 1 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen und dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln. 29.07.2021 20011615 NOR40236606
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz