Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
· BG · BGBl. I Nr. 141/2021 · in Kraft seit 2021-07-27
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz ermächtigte einmalig zur Beschaffung von COVID-Impfstoffen und zur Begründung von Vorbelastungen für die Haushaltsjahre 2022 und 2023. Beide Jahre sind verstrichen, die Beschaffung vollzogen. Das Gesetz hat keine weitere operative Wirkung.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, COVID19-Impfstoffe bis zum vollen Anteil der Österreich vertraglich zur Verfügung stehenden Optionen im Rahmen des „Joint EU Approach to COVID19-vaccines procurement“ zu beschaffen und beim Detailbudget 24.03.01 (Gesundheitsförderung) der Untergliederung 24 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2022 und 2023 in der Höhe von bis zu 916,484 Millionen Euro zu begründen. 27.07.2021 20011614 NOR40236601
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. 27.07.2021 20011614 NOR40236603
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz