Ehrengeschenke-Verordnung BMKÖS
· V · BGBl. II Nr. 331/2021 · in Kraft seit 2021-07-24
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt den Umgang mit Ehrengeschenken, die Mitarbeitende des Bundesministeriums erhalten: Wertermittlung, Veräußerung und karitative Verwendung der Erlöse. Sie setzt eine gesetzliche Pflicht aus dem Beamtendienstrecht um und dient der Vermeidung von Interessenskonflikten im öffentlichen Dienst. Der Regelungsaufwand ist minimal und der Zweck legitim.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Vor Veräußerung bzw. Verwertung von Ehrengeschenken, die Bediensteten des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport übergeben wurden, ist die Interne Revision zur Ermittlung des Verkehrswertes anzuhören. Eine Veräußerung der Ehrengeschenke ist zu veranlassen, sofern der Verkehrswert die zu erwartenden administrativen Kosten der Veräußerung übersteigt. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert sind Verfügungen im Einzelfall zu treffen. 23.07.2021 20011612 NOR40236480
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken sind für karitative Zwecke zu verwenden. Die Entscheidung über die konkrete Verwendung erfolgt über Vorschlag der Generalsekretärin bzw. des Generalsekretärs. Sollte im Bundesministerium keine Generalsekretärin bzw. kein Generalsekretär gemäß § 7 Abs. 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 30/2021, betraut sein, so erfolgt diese Entscheidung über Vorschlag der Leiterin bzw. des Leiters der Präsidialsektion des Bundesministeriums. 23.07.2021 20011612 NOR40236481
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz