68. Nachtrag zum Arzneibuch
· V · BGBl. II Nr. 329/2021 · in Kraft seit 2021-07-22
82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung setzte das Grundwerk der 10. Ausgabe des Europäischen Arzneibuches in Kraft und hob die 9. Ausgabe auf. Seither wurden mehrere Nachträge (10.1 bis 10.4) und wahrscheinlich eine 11. Ausgabe erlassen, die dieses Grundwerk ersetzen. Die Verordnung ist vollständig überholt.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die deutschsprachige Fassung der zehnten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2020, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt. 23.07.2021 20011611 NOR40236453
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die neunte Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2017, sowie die dazu erschienenen Nachträge 9.1 bis 9.8 sowie jene Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften der zehnten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2020, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt. 23.07.2021 20011611 NOR40236454
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz