Agrarmarkttransparenzverordnung
· V · BGBl. II Nr. 312/2021 · in Kraft seit 2021-07-09
55 Wirtschaftslenkung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung zwingt Molkereien, Schlachthöfe, Händler und Packstellen zu wöchentlichen und monatlichen Preis- und Mengenmeldungen an die Agrarmarkt Austria. Soweit die EU einzelne Meldungen verlangt, ist das hinzunehmen; Österreich geht aber mit zusätzlichen nationalen Meldepflichten 'zur besseren Beurteilung der Marktlage' darüber hinaus. Diese rein nationale Bürokratielast für die Betriebe sollte gestrichen werden, und die Notwendigkeit einer eigenen Marktordnungsstelle gehört überprüft.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung (2) Diese Verordnung regelt auch die Meldungen für Marktordnungswaren, die in engem Zusammenhang mit bestimmten Meldepflichten stehen und zur besseren Beurteilung der Marktlage erforderlich sind. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass insbesondere durch die zum Einsatz gelangenden Methoden, wie Stichprobenverfahren und Fokus auf Repräsentativität, mit einem Mindestmaß an Meldepflichten ein Optimum an notwendigen Informationen erreicht werden kann. Viehbestandsstatistik 13.07.2021 20011601 NOR40235821
§ 2 — Zuständigkeit ↗ RIS
Zuständigkeit § 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig. 13.07.2021 20011601 NOR40235822
§ 8 — Monatsmeldungen ↗ RIS
Monatsmeldungen § 8. (1) Die Unternehmen haben monatlich zu melden: (2) Milcherzeuger, die rohe Kuhmilch in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittstaaten liefern, haben monatlich bis 22. des Folgemonats die gelieferte Menge, angegeben in Kilogramm und Fettgehalt unter Angabe ihrer Betriebsnummer zu melden. Der Milcherzeuger kann diese Meldeverpflichtung dem Erstankäufer übertragen. 13.07.2021 20011601 NOR40235828
§ 10 — Preismeldungen ↗ RIS
Preismeldungen § 10. (1) Unternehmen gemäß Abs. 5 haben wöchentlich den Werksabgabepreis für folgende in Rechnung gestellten Erzeugnisse zu melden: (2) Der Lebensmitteleinzelhandel hat wöchentlich den Einkaufspreis für folgende Erzeugnisse zu melden: (3) Lebensmittelverarbeitungsbetriebe, die jährlich mindestens 500 Tonnen Butter gemäß Z 1 oder mindestens 500 Tonnen Käse gemäß Z 2 bis 5 verarbeiten, haben wöchentlich den Einkaufspreis für folgende Erzeugnisse zu melden: (4) Unternehmen gemäß Abs. 5 haben monatlich bis zum 8. des Folgemonats den Werksabgabepreis für folgende in Rechnung gestellten Erzeugnisse zu melden: (5) Für die Meldungen gemäß Abs. 1 und 4 meldepflichtig sind jene nach den höchsten Produktionsanteilen gereihten Unternehmen, deren Produktionsanteil mindestens 50 % der bundesweiten Produktionsmenge dieses Produktes beträgt. Soweit vorhanden, unterliegen jedenfalls drei Unternehmen der Meldepflicht. Wenn ein Unternehmen oder Unternehmen gemeinsam über mindestens 80 % der bundesweiten Produktionsmenge dieses Produktes verfügt bzw. verfügen und maximal drei Unternehmen dieses Produkt herstellen, unterliegen nur das Hauptunternehmen oder die Hauptunternehmen der Melde
§ 14 — Meldepflichten für Rinder und Rindfleisch ↗ RIS
Meldepflichten für Rinder und Rindfleisch § 14. (1) Schlachthöfe haben wöchentlich für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien Menge und Preis, getrennt nach Ursprungsland sowie getrennt nach biologischer und gesamter (biologischer und konventioneller) Produktion, zu melden: (2) Schlachthöfe und Zerlegebetriebe haben wöchentlich für das frisch oder gekühlt vermarktete Fleisch folgender Kategorien Menge und Preis, getrennt nach Ursprungsland, zu melden: (3) Nutzviehmärkte und Vermittler haben wöchentlich für die folgenden Kategorien Menge und Preis getrennt zu melden: (4) Die Menge ist in Stück und in Kilogramm (Gesamtgewicht und Durchschnittsgewicht) festzustellen. (5) Als Preis ist im Fall (6) Der Lebensmitteleinzelhandel hat wöchentlich für Faschiertes, frisch oder gekühlt mit einem Fettgehalt bis zu 20 %, einem Proteingehalt bis zu 15 % und einem Salzgehalt von weniger als 1 % den Einkaufspreis zu melden. Fleischigkeitsklasse, Milchrasse 13.07.2021 20011601 NOR40235834
KI-Analyse · 2026-06-12 · 47 §§ im Datensatz