Deregulierung, aber richtig

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69. Nachtrag zum Arzneibuch

· V · BGBl. II Nr. 306/2021 · in Kraft seit 2021-07-06

82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Europäisches Arzneibuch (Konvention des Europarats, Übereinkommen über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches). Österreich ist verpflichtet, die Ausgaben des Europäischen Arzneibuches in nationales Recht umzusetzen.

Begründung

Diese Verordnung setzte den 1. Nachtrag (10.1) zur 10. Ausgabe des Europäischen Arzneibuches in Kraft. Durch nachfolgende Verordnungen (72. und 73. Nachtrag) wurden spätere Nachträge (10.3, 10.4) in Kraft gesetzt, die den Nachtrag 10.1 ersetzt haben. Die Verordnung ist vollständig überholt.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die deutschsprachige Fassung des ersten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, zehnte Ausgabe 2020, Nachtrag 10.1, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt. 06.07.2021 20011597 NOR40235758

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Monographien und Texte der zehnten Ausgabe des Europäischen Arzneibuches, Grundwerk 2020, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des ersten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, zehnte Ausgabe 2020, Nachtrag 10.1 ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt. 06.07.2021 20011597 NOR40235759

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz