Honorar für einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass bzw. die Ausstellung eines Impfzertifikats
· V · BGBl. II Nr. 288/2021 · in Kraft seit 2021-05-19
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz; 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelte das Honorar für Ausdrucke aus dem Elektronischen Impfpass und COVID-Impfzertifikate. Die konkret geregelten Abrechnungszeiträume (Quartale 2021 und 2022) sind längst abgelaufen; das COVID-Impfzertifikatssystem ist nicht mehr operativ. Die Verordnung ist vollständig erledigt.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Voraussetzung für die Abrechenbarkeit ↗ RIS
Voraussetzung für die Abrechenbarkeit § 1. (1) Der zuständige Krankenversicherungsträger hat nach Maßgabe dieser Verordnung den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern nach § 747 Abs. 1 ASVG bzw. § 384 Abs. 1 GSVG, § 378 Abs. 1 BSVG und § 263 Abs. 1 B-KUVG sowie den öffentlichen Apotheken für einen Ausdruck aus dem Elektronischen Impfpass bzw. Ausstellung eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 ein Honorar in Höhe von drei Euro zu bezahlen. (2) Ein Honorar nach Abs. 1 gebührt nur dann, wenn von der/vom Versicherten bzw. anspruchsberechtigten Angehörigen am selben Tag bei der/beim jeweiligen Leistungserbringer/in keine Leistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen wurde oder durch die jeweilige öffentliche Apotheke am selben Tag keine SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung nach § 742b ASVG bzw. § 380b GSVG, § 374b BSVG und § 261b B-KUVG an die/den Versicherte/n bzw. anspruchsberechtigte/n Angehörige/n abgegeben wurden. 01.07.2021 20011583 NOR40235657
§ 2 — Anzahl der Ausdrucke ↗ RIS
Anzahl der Ausdrucke § 2. (1) Im zweiten Quartal des Jahres 2021 gebührt pro Monat je Versicherte/Versicherten bzw. anspruchsberechtigte/n Angehörige/n ein Honorar nach § 1 Abs. 1 für (2) Im dritten Quartal des Jahres 2021 gebührt pro Monat je Versicherter/Versicherten bzw. je anspruchsberechtigte/n Angehörige/n ein Honorar nach § 1 Abs. 1 für (3) Im vierten Quartal des Jahres 2021 und im ersten bis vierten Quartal des Jahres 2022 gebührt pro Monat je Versicherter/Versichertem bzw. je anspruchsberechtigte/n Angehörige/n ein Honorar nach § 1 Abs. 1 für die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 für die zuletzt erfolgte Impfung gegen SARS-CoV-2. (4) Im ersten und zweiten Quartal des Jahres 2023 gebührt pro Monat je Versicherter/Versichertem bzw. je anspruchsberechtigter/anspruchsberechtigtem Angehöriger/Angehörigen ein Honorar nach § 1 Abs. 1 für die Ausstellung maximal eines Impfzertifikats nach § 4e Abs. 4 Epidemiegesetz 1950 für die zuletzt erfolgte Impfung gegen SARS-CoV-2. 02.01.2023 20011583 NOR40250125
§ 3 — Inkrafttreten ↗ RIS
Inkrafttreten § 3. (1) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 19. Mai 2021 in Kraft. (2) § 2 Abs. 2 und 3 in der Fasssung der Verordnung BGBl. II Nr. 517/2021 tritt rückwirkend mit 1. Oktober 2021 in Kraft. Ein Honorar nach § 1 Abs. 1 gebührt auch für Impfzertifikate für eine weitere, über die zweite Impfung hinausgehende, Impfung gegen SARS-CoV-2, die im September 2021 ausgestellt wurden. (3) § 2 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 140/2022 tritt mit 1. April 2022 in Kraft. (4) Es treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 224/2022 in Kraft: (5) § 2 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 509/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. 02.01.2023 20011583 NOR40250126
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz