Land- und forstwirtschaftliche Mutterschutzverordnung
LF-MSchV · V · BGBl. II Nr. 286/2021 · in Kraft seit 2021-07-01
60/01 Arbeitsvertragsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt, welche Fachärzte Freistellungszeugnisse für schwangere Arbeitnehmerinnen in der Land- und Forstwirtschaft ausstellen dürfen und welche medizinischen Voraussetzungen dafür gelten. Der Schutz werdender Mütter vor gefährlichen Arbeitsbedingungen ist ein legitimes Anliegen, weil schwere körperliche Arbeit in der Landwirtschaft reale Risiken für Mutter und Kind mit sich bringt. Die Beschränkung auf Gynäkologinnen und Internistinnen (§ 3) ist medizinisch nachvollziehbar und verhältnismäßig. Die Verordnung setzt eine klare gesetzliche Ermächtigung im Landarbeitsgesetz um und schafft keine unnötigen Hürden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Allgemeines ↗ RIS
Allgemeines § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Ausstellung von Freistellungszeugnissen durch Fachärztinnen und Fachärzte gemäß § 170 Abs. 2 LAG. Sie ist nicht auf Freistellungen auf Grund eines Zeugnisses einer Amtsärztin bzw. eines Amtsarztes anwendbar. (2) Fachärztliche Zeugnisse (Freistellungszeugnisse) gemäß § 170 Abs. 2 LAG dürfen nur auf Grund von in dieser Verordnung geregelten medizinischen Indikationen ausgestellt werden. 01.07.2021 20011581 NOR40235646
§ 3 — Berechtigung zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse ↗ RIS
Berechtigung zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse § 3. Nur Fachärztinnen und Fachärzte für Frauenheilkunde und Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin dürfen fachärztliche Freistellungszeugnisse ausstellen. 01.07.2021 20011581 NOR40235648
§ 4 — Ausstellung, Form und Inhalt des Freistellungszeugnisses ↗ RIS
Ausstellung, Form und Inhalt des Freistellungszeugnisses § 4. (1) Die bzw. der das Freistellungszeugnis ausstellende Fachärztin bzw. Facharzt hat die werdende Mutter, für die das Zeugnis ausgestellt werden soll, persönlich ärztlich zu untersuchen. (2) Für das Freistellungszeugnis sind das Formular 1 (zur Vorlage beim Sozialversicherungsträger) und das Formular 2 (zur Vorlage bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber), die in der Anlage enthalten sind, zu verwenden. (3) Aus der zur Vorlage beim Sozialversicherungsträger bestimmten Fassung des Freistellungszeugnisses (Formular 1) hat sich eindeutig und nachvollziehbar das Vorliegen einer oder mehrerer der in dieser Verordnung genannten medizinischen Indikationen zu ergeben, im Fall einer Ausstellung vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche auch die Begründung der besonderen Umstände gemäß § 2 Abs. 2. (4) Werden an Stelle der in der Anlage enthaltenen Formulare die Formulare entsprechend der Anlage zur Mutterschutzverordnung, BGBl. II Nr. 310/2017, in der jeweils geltenden Fassung, verwendet, sind diese vom Sozialversicherungsträger und von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber zu akzeptieren. 01.07.2021 20011581 NOR40235649
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