Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Nähere Ausgestaltung der Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie

· V · BGBl. II Nr. 284/2021 · in Kraft seit 2021-07-01

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
0Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt die Prüfung von Kurzarbeitsbeihilfen und anderen COVID-Förderungen im Rahmen von Lohnsteuerprüfungen. Solange laufende Prüfverfahren zu COVID-Förderungen noch nicht vollständig abgeschlossen sind, bleibt diese Verordnung als Verfahrensgrundlage relevant.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Kurzarbeitsbeihilfenprüfung im Rahmen der Lohnsteuerprüfung ↗ RIS

Kurzarbeitsbeihilfenprüfung im Rahmen der Lohnsteuerprüfung § 1. (1) Der Auftrag zur Kurzarbeitsbeihilfenprüfung gemäß § 12 CFPG kann nur gemeinsam mit dem Auftrag zur Lohnsteuerprüfung erteilt werden. Er ist von jener Behörde zu erteilen, die den Auftrag zur Lohnsteuerprüfung erteilt. Der Prüfungszeitraum der Kurzarbeitsbeihilfenprüfung muss nicht mit dem der Lohnsteuerprüfung übereinstimmen. (2) Wird der Auftrag zur Kurzarbeitsbeihilfenprüfung vom Finanzamt erteilt, hat der Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge die Kurzarbeitsbeihilfenprüfung durchzuführen. Die für die Lohnsteuerprüfung geltenden Regelungen des § 5 und des § 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge – PLABG, BGBl. I Nr. 98/2018, sind sinngemäß für die Kurzarbeitsbeihilfenprüfung anzuwenden. (3) Wird der Auftrag zur Kurzarbeitsbeihilfenprüfung von der Österreichischen Gesundheitskasse oder der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau erteilt, sind die für die Lohnsteuerprüfung geltenden Regelungen des § 41a Abs. 2 zweiter und dritter Satz Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, sinngemäß für die Kurzarbeitsbeihilfenprü

§ 2 — Beauftragte Kurzarbeitsbeihilfenprüfung ↗ RIS

Beauftragte Kurzarbeitsbeihilfenprüfung § 2. Wird das Finanzamt gemäß § 13 CFPG angewiesen, eine Kurzarbeitsbeihilfenprüfung durchzuführen, kann es sich für deren Durchführung des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge bedienen. In diesem Fall sind die für die Lohnsteuerprüfung geltenden Regelungen des § 5 und des § 10 Abs. 1 PLABG sinngemäß anzuwenden. 01.07.2021 20011578 NOR40235527

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz