Rechtshilfe in Strafsachen (Vereinigtes Königreich)
· Vertrag – Vereinigtes Königreich · BGBl. III Nr. 97/2021 · in Kraft seit 2021-08-01
29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Abkommen erweitert das Europaeische Uebereinkommen ueber die Rechtshilfe in Strafsachen auf Gibraltar und schafft damit die rechtliche Grundlage fuer die Zusammenarbeit oesterreichischer Behoerden mit Gibraltar in Strafverfahren. Das zugrundeliegende Europarat-Uebereinkommen gilt unabhaengig vom Brexit weiter. Strafrechtliche Rechtshilfeabkommen dienen dem konkreten Schutz vor Betrug und Kriminalitaet und haben einen klar legitimen Staatszweck, der durch kein inlaendisches Recht ersetzt werden kann.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — (Übersetzung) ↗ RIS
(Übersetzung) Außen CommonwealthMinisterium Staatssekretär 29. Juli 2019 Hr. Thorbjørn Jagland Generalsekretär Europarat Straßburg Sehr geehrter Herr Generalsekretär, ich habe die Ehre, mich auf das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen1 („Übereinkommen“), welches das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland am 29. August 1991 ratifiziert hat, zu beziehen. Ich habe des Weiteren die Ehre, Sie zu informieren, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wünscht, den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf Gibraltar, für dessen internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist, auszudehnen. Diese Ausdehnung würde sich nicht auf die Zusatzprotokolle von 1978 und 2001 beziehen. Das Vereinigte Königreich ersucht den Generalsekretär, diese Note allen anderen Vertragsparteien mit dem Verständnis weiterzuleiten, dass, im Einklang mit Artikel 25 Absatz 5 des Übereinkommens, eine Vereinbarung zwischen dem Vereinigten Königreich und jeder anderen Vertragspartei, von welcher das Generalsekretariat nicht innerhalb von 90 Tagen ab dem Datum der Weiterleitung eine Note mit einem Einspruch erhalten hat, als geschlossen gil
§ 0 ↗ RIS
Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen auf Gibraltar StF: BGBl. III Nr. 97/2021 (NR: GP XXVII RV 631 AB 785 S. 99. BR: AB 10613 S. 925.) Der Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt. Der Empfang der österreichischen Antwortnote wurde von der Generalsekretärin des Europarates am 3. Juni 2021 bestätigt; die Vereinbarung tritt mit 1. August 2021 in Kraft. 24.06.2021 20011572 NOR40235211
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz