Deregulierung, aber richtig

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Bildungsdokumentationsverordnung 2021

BilDokV 2021 · V · BGBl. II Nr. 268/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 26/2026 · in Kraft seit 2026-02-19

46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung regelt sehr kleinteilig, welche Schülerdaten Schulen und Bildungsdirektionen zu welchen Stichtagen in welchem Dateiformat an Statistik Österreich und das Bundesrechenzentrum melden müssen. Eine Bildungsstatistik ist nachvollziehbar, doch der Umfang an Meldungen, Schnittstellen und Stichtagen ist sehr aufwändig. Die Meldepflichten sollten auf das wirklich Notwendige gestrafft und Doppelmeldungen vermieden werden.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

Anl. 1 — Teil I ↗ RIS

Anlage 1 zu § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 25 Teil I Daten der Schulen für die Gesamtevidenz 1. Definitionen, Verweise, Begriffsbestimmungen: 1.1 Definition der Schnittstellen zwischen den Evidenzen gemäß § 5 BilDokG 2020 (lokalen Schulverwaltungsprogrammen) und der Gesamtevidenz: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine XML-Datei im Zeichensatzformat UTF8, Datumsfelder sind im Format JJJJ-MM-TT abzuspeichern. Die Datei beginnt mit der Zeichenfolge ?xml version=„1.0“ encoding=„UTF-8“?. Sollte eine Übermittlung mittels XML-Datei nicht möglich sein, so ist eines der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ vorgegebenen Formate zu verwenden. 1.2 Verweise auf bundesgesetzliche Rechtsvorschriften sind wie folgt zu verstehen: „SchOG“ = Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, „SchUG“ = Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, „SchUG-BKV“ = Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, „SchPflG“ = Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, „E-GovG“ = EGovernment-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004. 1.3 Die „semestrierte Oberstufe“ (bzw. auslaufend die „Neue Oberstufe“) umfasst die 10. und die folgenden Schulstufen an

Anl. 5 — Teil I ↗ RIS

Anlage 5 zu § 26 Abs. 3 Teil I Daten des Personalaufwands bei Bildungseinrichtungen 1. Gesamtdatensatz des Personalaufwandes 1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Personaldatensätzen (2.2), dem Aufwandsdatensatz (2.3) und dem Stellen/Pensionierungsdatensatz (2.4). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden. 2. Inhalt des Gesamtdatensatzes 2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt: Merkmal Inhalt Rechtsträger 3.1 Erhebungszeitraum 3.2 2.2 Personaldatensätze (§ 14 Abs. 1 Z 1 lit. a und b BilDokG 2020) 2.2.1 Auszuwählen sind Bedienstete (einschließlich karenzierte Bedienstete), die Bildungseinrichtungen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Die Eindeutigkeit des Personaldatensatzes ist durch das vbPK-BF sowie durch das vbPK-AS zu gewährleisten. 2.2.2 Ein Personaldatensatz hat zusätzlich zu den vbPK-BF und vbPK-AS folgenden Inhalt: Merkmal Inhalt Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung 3.3 Bildungseinrichtung (Schulkennzahl der Stammschule) 3.4 Geschlecht 3.5 Geburtsdatum 3.6 Ausbildung 3.7 Verwendung 3.8 Funktion 3.9 Beschäftigungsart 3.10 Bes

§ 5 — Datenübermittlung und Berichtstermine der Schulleiterin oder des Schulleiters ↗ RIS

Datenübermittlung und Berichtstermine der Schulleiterin oder des Schulleiters § 5. (1) Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zum Zweck der Gesamtevidenz gemäß § 7 BilDokG 2020 im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ als Auftragsverarbeiterin die in Anlage 5 BilDokG 2020 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 Teil I zu übermitteln. (2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen: (3) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 sind von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schülerinnen und Schüler erst nach den gemäß § 4 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln. 19.02.2026 20011570 NOR40276218

§ 7 — Datenübermittlung und Berichtstermine der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors ↗ RIS

Datenübermittlung und Berichtstermine der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors § 7. (1) Die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zum Zweck der Gesamtevidenz im Wege der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ als Auftragsverarbeiterin die in § 5 Abs. 3 und 4 BilDokG 2020 genannten Daten der Schulpflichtigen in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 1 Teil II zu übermitteln. (2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres vorzunehmen. Davon abweichend ist bei einer Befreiung vom Besuch lehrgangs- bzw. saisonmäßiger Berufsschulen die Datenübermittlung in jedem Kalenderjahr spätestens am Ende des Unterrichtsjahres vorzunehmen. (3) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 sind von der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der betroffenen Schulpflichtigen erst nach den gemäß § 6 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermit

§ 9 — Datenübermittlung und Berichtstermine ↗ RIS

Datenübermittlung und Berichtstermine § 9. (1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat gemäß § 16 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 bzw. die Bildungsdirektorin oder der Bildungsdirektor hat gemäß § 16 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ) als Auftragsverarbeiterin der Bildungsdirektionen spätestens in der 42. Woche jedes Kalenderjahres die in § 16 Abs. 1 bzw. § 16 Abs. 2 und 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 2 zu übermitteln. Falls die Datenübermittlung in technischer Hinsicht nicht nach Maßgabe der Anlage 2 erfolgen kann, sind für die Datenübermittlung die von der BRZ bereitgestellten Formblätter zu verwenden. (2) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schülerinnen und Schüler erst nach dem gemäß Abs. 1 festgelegten Stichtag anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln. (3) Die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß §§ 5, 6 und 9 bis 11 der IKT-Schulverordn

KI-Analyse · 2026-06-12 · 42 §§ im Datensatz