Deregulierung, aber richtig

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Düngemittelgesetz 2021

DMG 2021 · BG · BGBl. I Nr. 103/2021 · in Kraft seit 2021-10-01

80/04 Wettbewerbsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
4Freiheitsgewinn
45%Konfidenz
EU-gebunden. Steht im Zusammenhang mit der EU-Düngeprodukte-Verordnung; produktbezogene Sicherheit.

Begründung

Das Düngemittelgesetz regelt das Inverkehrbringen von Düngemitteln (Produktsicherheit, EU-bezogen). Bleibt; nationales Gold-Plating wäre zu vermeiden.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich § 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erhaltung der Bodengesundheit, der Bodenfruchtbarkeit und des Naturhaushaltes zur Sicherstellung einer nachhaltigen Ernährungsgrundlage durch Bereitstellung geeigneter Düngeprodukte unter Berücksichtigung der Kreislaufwirtschaft, der Ressourceneffizienz und des Vorsorgeprinzips zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt. (2) Dieses Bundesgesetz regelt das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten, Pflanzenhilfsmitteln und EUDüngeprodukten. (3) Folgende unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften sind, soweit sie den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes betreffen, im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen: (4) Die Vollziehung im Rahmen dieses Bundesgesetzes erstreckt sich auch auf gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009, der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Verordnung (EU) 2019/515 erlassene Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und Delegierte Rechtsakte). (5) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf: Forschungszweck 07.06.2021 20011560 NOR40234802

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 25 §§ im Datensatz