Deregulierung, aber richtig

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Berechtigung zur Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz der Schülerinnen und Schüler

· V · BGBl. II Nr. 244/2021 · in Kraft seit 2021-06-03

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die Datensicherheitspflichten der DSGVO (insb. Art. 32 DSGVO) im Schulbereich um; verweist auf DSG und DSGVO.

Begründung

Die Verordnung regelt nur intern, wer in den Bildungsbehörden auf die Schülerdatenbank zugreifen darf, und schreibt strenge Datenschutz- und Sicherheitsvorkehrungen vor. Abfragen liefern nur anonyme Summen ohne Rückschluss auf einzelne Schüler. Das belastet keine Bürger, sondern schützt sensible Daten von Schülerinnen und Schülern. Es gibt kein Gold-Plating über das hinaus, was der Datenschutz ohnehin verlangt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 6 — Art der Abfrage ↗ RIS

Art der Abfrage § 6. (1) Die Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz hat durch Auswahllisten so zu erfolgen, dass der Abfrageberechtigte (2) Das Ergebnis der Abfrage von Daten aus der Gesamtevidenz ist eine summarische Darstellung der in der Gesamtevidenz enthaltenen Datenarten und hat keine personenbezogenen Daten zu enthalten. (3) Um einen Rückschluss auf Einzelpersonen auszuschließen, ist durch programmtechnische Vorkehrungen in der summarischen Darstellung die Ausgabe eines „*“ anstatt der konkreten Merkmalsausprägung vorzusehen, wenn die summarische Darstellung höchstens zwei Ergebnisse liefern würde. 04.06.2021 20011557 NOR40234727

§ 9 — Datensicherheit ↗ RIS

Datensicherheit § 9. (1) Die oder der Abfrageberechtigte hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik die Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO zu organisieren und umzusetzen. (2) Die bzw. der Verantwortliche der Gesamtevidenz und die Abfrageberechtigten haben für den Bereich der Systeme, über die der Zugang zu der Gesamtevidenz erfolgt, sowie im Zusammenhang mit Abfragen aus der Gesamtevidenz die erforderlichen weiteren Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen und umzusetzen. Zu diesen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die sechs Jahre aufzubewahren sind. 04.06.2021 20011557 NOR40234730

§ 11 — Entzug der Abfrageberechtigung ↗ RIS

Entzug der Abfrageberechtigung § 11. (1) Abfrageberechtigte Personen sind von der bzw. dem Abfrageberechtigten von der Ausübung ihrer Abfrage jedenfalls dann auszuschließen, wenn (2) Unter den in Abs. 1 Z 3 genannten Voraussetzungen kann auch die bzw. der Verantwortliche der Gesamtevidenz die individuelle Abfrageberechtigung entziehen. (3) Abfrageberechtigten ist die Abfrageberechtigung nach Maßgabe des § 4 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 zu entziehen. 04.06.2021 20011557 NOR40234732

KI-Analyse · 2026-06-16 · 16 §§ im Datensatz