Verlängerung der Dienstfreistellung wegen Zugehörigkeit zur COVID-19-Risikogruppe nach § 12k Gehaltsgesetz 1956 und § 29p Vertragsbedienstetengesetz 1948
· V · BGBl. II Nr. 238/2021 · in Kraft seit 2021-05-29
63/02 Gehaltsgesetz 1956; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Die Verordnung verlängerte die COVID-19-bedingte Dienstfreistellung für Risikogruppen-Beamte vom 31. Mai bis zum 30. Juni 2021. Diese Frist ist längst abgelaufen. Die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr und ist zu streichen.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der im § 175 Abs. 101 GehG und im § 100 Abs. 93 VBG vorgesehene Endtermin 31. Mai 2021 wird bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 verlängert. 31.05.2021 20011553 NOR40234533
§ 2 ↗ RIS
§ 2. § 1 tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft. 31.05.2021 20011553 NOR40234534
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz