Deregulierung, aber richtig

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Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz

EUStA-DG · BG · BGBl. I Nr. 94/2021 · in Kraft seit 2021-05-29

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
3Freiheitsgewinn
50%Konfidenz
EU-gebunden. Führt die EU-Verordnung über die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) durch.

Begründung

Das Gesetz führt die Europäische Staatsanwaltschaft durch (Schutz der EU-Finanzinteressen). EU-vorgegeben. Bleibt.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen und Strafverfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft Grundsätze § 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der EUStAVO (§ 2 Z 2). (2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat die Europäische Staatsanwaltschaft, soweit sich aus der EUStAVO oder den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, nach den allgemeinen Vorschriften über das Strafverfahren vorzugehen und in den Fällen des Art. 30 Abs. 2 und 3 EUStAVO die nach innerstaatlichen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen und Bedingungen für die Anordnung und Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen und für Beweisaufnahmen zu beachten. 17.06.2021 20011552 NOR40234505

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-06 · 31 §§ im Datensatz