Europäische Staatsanwaltschafts-Durchführungsgesetz
EUStA-DG · BG · BGBl. I Nr. 94/2021 · in Kraft seit 2021-05-29
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz führt die Europäische Staatsanwaltschaft durch (Schutz der EU-Finanzinteressen). EU-vorgegeben. Bleibt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen und Strafverfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft Grundsätze § 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der EUStAVO (§ 2 Z 2). (2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat die Europäische Staatsanwaltschaft, soweit sich aus der EUStAVO oder den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, nach den allgemeinen Vorschriften über das Strafverfahren vorzugehen und in den Fällen des Art. 30 Abs. 2 und 3 EUStAVO die nach innerstaatlichen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen und Bedingungen für die Anordnung und Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen und für Beweisaufnahmen zu beachten. 17.06.2021 20011552 NOR40234505
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-06 · 31 §§ im Datensatz