Deregulierung, aber richtig

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Planstellenbesetzungsverordnung 2021

· V · BGBl. II Nr. 235/2021 · in Kraft seit 2021-06-01

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948; 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelt ausschließlich die interne Personalsteuerung des Bundes: Sie legt fest, welche Planstellen automatisch besetzt werden dürfen und welche der ausdrücklichen Zustimmung des Dienstrechtsministers bedürfen. Bürgerinnen und Bürger sind davon nicht betroffen. Die Verordnung dient der Haushaltsdisziplin im öffentlichen Dienst und ist als internes Steuerungsinstrument des Staatsapparats legitim.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Zustimmung zur Besetzung ↗ RIS

Zustimmung zur Besetzung § 1. (1) Die Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle wird, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, erteilt. (2) Unter Besetzung von Planstellen mit Beamtinnen oder Beamten ist die Ernennung auf eine Planstelle zu verstehen. 28.05.2021 20011548 NOR40234347

§ 2 — Keine generelle Zustimmung ↗ RIS

Keine generelle Zustimmung § 2. Keine generelle Zustimmung gemäß § 1 erfolgt, Postverwaltung 28.05.2021 20011548 NOR40234348

§ 6 — Berichte ↗ RIS

Berichte § 6. (1) Der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sind bis zum 31. März eines Jahres alle Besetzungen von Planstellen des vorangegangenen Kalenderjahres zu melden (Name, Geschlecht, Personalnummer, Angaben zum Arbeitsplatz), die mit der generellen Zustimmung gemäß § 1 erfolgt sind. (2) Der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sind halbjährlich zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember all jene Bediensteten zu melden, (3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport stellt geeignete Formulare für die in dieser Verordnung vorgesehenen Anträge und Berichte in elektronischer Form zur Verfügung. 28.05.2021 20011548 NOR40234352

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz