Deregulierung, aber richtig

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Leistungsbeurteilungsverordnung für abschließende Prüfungen

LBVO-abschlPrüf · V · BGBl. II Nr. 215/2021 · in Kraft seit 2021-05-12

70/06 Schulunterricht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt einheitliche Beurteilungsmasstaebe fuer die Matura und vergleichbare Abschluesse — ohne sie waere ein oesterreichischer Maturaabschluss nicht ueberall gleichwertig, und weder Betriebe noch Hochschulen koennten darauf vertrauen. Die Anforderungen (§§ 2–5) sind sachlich und nicht uebermassig: sie sichern eigenstaendige Leistungserbringung, regeln digitale und handschriftliche Pruefungsformate flexibel und geben klare Notenschwellen vor. Die Regelungen betreffen ausschliesslich staatliche und oeffentlichkeitsberechtigte Schulen; Privatschulbesuch bleibt unberuehrt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich, Regelungsgegenstand ↗ RIS

Geltungsbereich, Regelungsgegenstand § 1. Diese Verordnung findet Anwendung auf die Beurteilung von Prüfungsgebieten der Klausurprüfung und die mündliche Prüfung der Hauptprüfung einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten an öffentlichen und an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen der im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 und im Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966 geregelten Schularten sowie deren in Semester gegliederter Sonderformen, oder von Prüfungen gemäß dem Berufsreifeprüfungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/1997. 03.05.2022 20011544 NOR40243999

§ 2 — Grundsätze der Leistungsbeurteilung ↗ RIS

Grundsätze der Leistungsbeurteilung § 2. (1) Es sind nur eigenständige Leistungen einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten zu beurteilen. (2) Die Klausurarbeit kann, ganz oder teilweise, im Schreibmodus „digital“ durch Eingabe in ein digitales Endgerät und „handschriftlich“ durch Schreiben auf Papier verfasst werden. Die Entscheidung darüber trifft die Prüferin oder der Prüfer im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission. Eine Klausurarbeit unter Einsatz eines digitalen Endgerätes ist nur zulässig, wenn dies im Unterricht ausreichend geübt wurde und eine gesicherte Prüfungsumgebung gewährleistet ist. (3) Zulässige Hilfsmittel sind in den Prüfungsordnungen festgelegt. Wenn die Klausurarbeit im Schreibmodus „digital“ verfasst wird, kann ein Textverarbeitungsprogramm verwendet werden. Der Einsatz des Korrekturmodus eines Textverarbeitungsprogrammes widerspricht nicht der eigenständigen Leistung, wobei die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat darauf hinzuweisen ist, dass auch unrichtige automatische Korrekturen der Leistung zugerechnet werden. 11.05.2021 20011544 NOR40233661

§ 3 — Gesamthafte Beurteilung ↗ RIS

Gesamthafte Beurteilung § 3. (1) Die gesamthafte Beurteilung der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Prüfungsgebiete ergibt sich aus den Leistungen bei der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung und den Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe, in welcher der entsprechende Unterrichtsgegenstand oder die entsprechenden Unterrichtsgegenstände unterrichtet wurden. Bei Klausurarbeiten darf eine gesamthafte Beurteilung nur erfolgen, wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat die in der Klausurarbeit gestellten Aufgabenstellungen zumindest zu 30 vH erfüllt hat. Bei mündlichen Teilprüfungen ist die Anwendung der gesamthaften Beurteilung ausgeschlossen, wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an der jeweiligen Teilprüfung nicht mitgewirkt hat oder, wenn auch nur fahrlässig, eine Situation herbeigeführt hat, die eine Mitwirkung an der Prüfung verhindert hat. Über den Ausschluss der gesamthaften Beurteilung bei mündlichen Teilprüfungen entscheidet die Prüfungskommission. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten der Externistenprüfung haben die Leistungen der lehrplanmäßig letzten Schulstufe gemäß § 1 bei der Anmeldung zur Prüfung nac

§ 4 — Gesamthafte Betrachtung von Aufgabenstellungen und grundlegende Anforderungen ↗ RIS

Gesamthafte Betrachtung von Aufgabenstellungen und grundlegende Anforderungen § 4. Die Aufgabenstellungen sind auf der Grundlage des Lehrplanes und unter Bedachtnahme auf dessen unterschiedliche Anforderungen sowie auf die jeweils anzuwendende Prüfungsordnung so zu bestimmen, dass die im Prüfungsgebiet gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in Erfüllungsgraden oder einer Punkteskalierung aufgrund dieser Verordnung erfasst und beurteilt werden können. Die Aufgabenstellungen sind so zu gestalten, dass für eine Beurteilung mit „Sehr gut“ jedenfalls der Nachweis der Anwendung des Wissens und Könnens auf neuartige Aufgabenstellungen erbracht sein muss und für eine Beurteilung mit „Genügend“ die erforderlichen Kompetenzen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben grundlegend nachgewiesen sein müssen. 11.05.2021 20011544 NOR40233663

§ 5 — Anforderungen und Beurteilungsstufen einzelner schriftlicher Prüfungsgebiete ↗ RIS

Anforderungen und Beurteilungsstufen einzelner schriftlicher Prüfungsgebiete § 5. (1) Im standardisierten Prüfungsgebiet „Lebende Fremdsprache“ sind die Aufgaben so zu gestalten, dass in den Kompetenzbereichen rezeptiv und produktiv jeweils mindestens 50 vH der Anforderungen erfüllt sein müssen, um zumindest die Beurteilungsstufe „Genügend“ zu erreichen. Die einzelnen Beurteilungsstufen des Prüfungsgebietes sind Sehr gut ab 90 vH Gut ab 80 vH Befriedigend ab 70 vH Genügend ab 60 vH Nicht genügend weniger als 60 vH (2) In den standardisierten Prüfungsgebieten „Latein“ und „Griechisch“ sind die Aufgaben so zu gestalten, dass in den Kompetenzbereichen Übersetzen und Interpretieren jeweils 50 vH der Anforderungen erfüllt sein müssen, um die Beurteilungsstufe „Genügend“ zu erreichen. (3) In den standardisierten Prüfungsgebieten „Mathematik“ und „Angewandte Mathematik“ sind die Aufgaben so zu gestalten, dass die erforderlichen Kompetenzen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben für die Beurteilungsstufe „Genügend“ grundlegend nachgewiesen sein müssen. 11.05.2021 20011544 NOR40233664

KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz