Deregulierung, aber richtig

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Legitimationskartenverordnung

LKVO · V · BGBl. II Nr. 208/2021 · in Kraft seit 2021-05-01

12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung regelt die Ausstellung von Legitimationskarten für Diplomaten und Angehörige internationaler Organisationen in Österreich und setzt damit Österreichs völkerrechtliche Verpflichtungen aus dem Amtssitzgesetz um. Die dreijährige Befristung (§ 1 Abs. 2) und die Diplomatenverwaltung (§ 4) sind verhältnismäßig; allgemeine Bürgerfreiheiten werden durch diese auf einen klar definierten Personenkreis beschränkte Regelung nicht berührt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hat auf Antrag jenen Personen, die in Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages Vorrechte und Befreiungen genießen oder unter die Regelungen des ASG, fallen, zum Zwecke der Legitimation einen Lichtbildausweis (Legitimationskarte) auszustellen, aus dem die Identität, die Staatsangehörigkeit, die Funktion und der Umfang allfälliger Vorrechte und Befreiungen zu ersehen sind. (2) Die Legitimationskarte ist befristet auf höchstens drei Jahre auszustellen. Die Gültigkeitsdauer ist auf der Legitimationskarte zu vermerken. (3) Die Legitimationskarte ist ungültig, wenn die Voraussetzungen für ihre Ausstellung weggefallen sind oder die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Ungültige Legitimationskarten sind einzuziehen. (4) Die Legitimationskarten haben den Mustern in der Anlage zu entsprechen. 06.05.2021 20011539 NOR40233467

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Legitimationskarten sind je nach Umfang der Vorrechte und Befreiungen für folgende Personengruppen in folgenden Kategorien auszustellen: (2) Sofern die Ausstellung auch für Fremde mit gültigem Aufenthaltstitel in Österreich oder für österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger vorgesehen ist, sind die Legitimationskarten zusätzlich mit einem besonderen Vermerk über das Vorliegen eines Aufenthaltstitels beziehungsweise über den Umfang der Vorrechte und Befreiungen zu versehen. Berufskonsul, Honorarkonsul 06.05.2021 20011539 NOR40233468

§ 4 ↗ RIS

§ 4. (1) Für Zwecke der Verwaltung der Vorrechte und Befreiungen betreffenden Tätigkeiten, einschließlich der Ausstellung von Legitimationskarten, führt der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ein Verzeichnis jener Personen, denen Legitimationskarten gemäß § 1 ausgestellt werden (Diplomatenverwaltung). (2) In der Diplomatenverwaltung (Abs. 1) können das Lichtbild, der Familienname, der Vorname, der Geburtstag und -ort, die Staatsangehörigkeit, die Nummer des Reisepasses oder Personalausweises, die Funktion, der Umfang allfälliger Vorrechte und Befreiungen sowie die Unterschrift der betroffenen Personen verarbeitet werden. Nachweise gemäß § 3 Abs. 3 sind nicht in der Diplomatenverwaltung zu verarbeiten. (3) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften im Rahmen der Amtshilfe Auskunft über den Umfang allfälliger Vorrechte und Befreiungen zu erteilen, soweit dies zur Besorgung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist. (4) Personenbezogene Daten, die im Rahmen der Diplomatenverwaltung verarbeitet werden, sind, wenn sie für die Erfüllung der in Abs. 1 genannten Zw

KI-Analyse · 2026-07-16 · 7 §§ im Datensatz