Deregulierung, aber richtig

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Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen

· V · BGBl. II Nr. 203/2021 · in Kraft seit 2021-05-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt fest, wie die Lehrabschlussprüfung in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen abläuft und bewertet wird. Eine einheitliche, anerkannte Prüfung gibt dem Lehrabschluss einen verlässlichen Wert am Arbeitsmarkt und hilft Lehrlingen wie Betrieben. Das ist eine ermöglichende, sinnvolle Regelung mit geringer Freiheitslast; daher behalten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Diese Prüfungsordnung gilt für die Lehrberufe: Archivassistent, Bibliotheksassistent, Archivassistentin, Bibliotheksassistentin, Buchwirtschaft, Buchhandel, Finanzassistent, Hotelassistent, Hotelassistentin 07.07.2025 20011537 NOR40270238

§ 2 — Gliederung ↗ RIS

Gliederung § 2. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. (5) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig. 04.05.2021 20011537 NOR40233401

§ 3 — Theoretische Prüfung ↗ RIS

Theoretische Prüfung § 3. (1) Die Prüfung besteht aus dem Gegenstand Berufliche Basiskompetenzen und hat schriftlich zu erfolgen. (2) Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat Aufgaben aus folgenden Kompetenzbereichen zu bearbeiten. Aus jedem Kompetenzbereich sind von der Prüfungskommission zumindest zwei Aufgaben zu stellen. Er/Sie hat (3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend: (4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 150 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 195 Minuten zu beenden. Vorteil, Handelsbilanz, Dienstleistungsbilanz, Leistungsbilanz 04.05.2021 20011537 NOR40233402

§ 4 — Praktische Prüfung ↗ RIS

Praktische Prüfung § 4. Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Kaufmännische Grundkompetenzen, Geschäftsprozesse und Fachgespräch. 04.05.2021 20011537 NOR40233403

KI-Analyse · 2026-06-12 · 40 §§ im Datensatz