Deregulierung, aber richtig

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Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

· V · BGBl. II Nr. 204/2021 · in Kraft seit 2021-06-01

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung bezieht die Mitglieder des Vereins 'Rettungshunde Graz' in die gesetzliche Zusatzunfallversicherung ein – ein legitimer Schutz für ehrenamtliche Einsatzkräfte. Das Problem ist die Methode: Für jede einzelne Organisation wird eine eigene Verordnung erlassen. Das führt zu Dutzenden von Kleinstverordnungen. Sinnvoller wäre eine einzige Verordnung, die alle anerkannten Rettungs- und Suchhunde-Organisationen erfasst.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung nach § 22a ASVG werden einbezogen: die Mitglieder des Vereins „Rettungshunde Graz“. 03.05.2021 20011536 NOR40233395

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz