Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 198/2021 · in Kraft seit 2021-05-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt die Lehre zum Matrosen in der Binnenschifffahrt und richtet sich nach EU-weit harmonisierten Befähigungsstandards. Anders als bei reinen Handwerkslehren geht es hier um den sicheren Betrieb von Schiffen, also um echten Schutz Dritter und um die EU-weite Anerkennung der Qualifikation, ohne die ein Matrose nicht arbeiten dürfte. Die Ausbildung folgt direkt den europäischen Vorgaben und enthält kein erkennbares nationales Übermaß. Sie sollte daher erhalten bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Berufsprofil ↗ RIS
Berufsprofil § 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügen Fachkräfte für Binnenschifffahrt (in Folge werden die Berufsbezeichnungen „Matrose für Binnenschifffahrt“ und „Matrosin für Binnenschifffahrt“ gemäß der EU-Richtlinie 2017/2397 verwendet) über folgende berufliche Kompetenzen: (2) Fachliche Kompetenzbereiche (3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche Beladen, Gesundheitsvorschrift, Aufbauorganisation 03.05.2021 20011535 NOR40233383
§ 8 — Praktische Prüfung ↗ RIS
Praktische Prüfung § 8. Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch und orientiert sich an den Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses auf Betriebsebene des Europäischen Ausschusses für Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI). 03.05.2021 20011535 NOR40233389
KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz