Deregulierung, aber richtig

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Verpackungstechnik-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 202/2021 · in Kraft seit 2021-05-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelt Ausbildung und Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Verpackungstechnik. Sie schafft einen anerkannten Abschluss und ermöglicht Quereinsteigern aus verwandten Berufen eine eingeschränkte Zusatzprüfung. Das ist nützlich und nicht freiheitsbeschränkend. Lediglich die sehr kleinteiligen Zeitvorgaben für die Prüfung sind entbehrlich.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Verpackungstechnik ↗ RIS

Lehrberuf Verpackungstechnik § 1. (1) Der Lehrberuf Verpackungstechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet. (2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Verpackungstechniker bzw. Verpackungstechnikerin) zu bezeichnen. 03.05.2021 20011534 NOR40233367

§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS

Lehrabschlussprüfung Allgemeine Bestimmungen § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. (5) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig. 03.05.2021 20011534 NOR40233370

§ 13 — Eingeschränkte Zusatzprüfung ↗ RIS

Eingeschränkte Zusatzprüfung § 13. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Konstrukteur – Maschinenbautechnik, Konstrukteur – Werkzeugbautechnik, Metalltechnik – Maschinenbautechnik Metalltechnik – Werkzeugbautechnik oder Prozesstechnik kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Verpackungstechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und Fachgespräch. Für die Zusatzprüfungen gelten die §§ 10, 11 und 12 sinngemäß. (2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kartonagenwarenerzeuger kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Verpackungstechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände Prüfarbeit gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Fachgespräch. Für die Zusatzprüfungen gelten die §§ 10, 11 und 12 sinngemäß. 03.05.2021 20011534 NOR40233379

KI-Analyse · 2026-06-27 · 15 §§ im Datensatz