Systemgastronomiefachkraft-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 201/2021 · in Kraft seit 2021-05-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt Lehrplan und Prüfung für die freiwillige Lehre zur Systemgastronomiefachkraft fest. Niemand muss diese Lehre machen, um in der Gastronomie zu arbeiten; Hygiene und Sicherheit regelt ohnehin das Lebensmittelrecht. Der Staat muss aber nicht jede Prüfungsdauer und jeden Ablauf bis ins Detail vorschreiben - das könnte schlanker und stärker durch die Branche geregelt werden. Der überdetaillierte Prüfungsapparat sollte entschlackt werden, der Ausbildungsrahmen kann bleiben.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Systemgastronomiefachkraft ↗ RIS
Lehrberuf Systemgastronomiefachkraft § 1. (1) Der Lehrberuf Systemgastronomiefachkraft ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) n den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Systemgastronomiefachfrau bzw. Systemgastronomiefachmann) zu bezeichnen. 03.05.2021 20011533 NOR40233347
§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS
Lehrabschlussprüfung Allgemeine Bestimmungen § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. (5) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig. 03.05.2021 20011533 NOR40233350
§ 7 — Praktische Prüfung ↗ RIS
Praktische Prüfung § 7. Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Systemgastronomische Prozesse – schriftlich, Systemgastronomische Prozesse – mündlich und Beratungs- und Verkaufsgespräch. Beratungsgespräch 03.05.2021 20011533 NOR40233352
KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz