Deregulierung, aber richtig

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Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 200/2021 · in Kraft seit 2021-05-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung legt fest, welche Kenntnisse und Fertigkeiten Lehrlinge im Lehrberuf Medizinproduktekaufmann/-frau erwerben und bei der Abschlussprüfung nachweisen müssen. Sie sperrt niemanden vom Arbeitsmarkt in der Medizinproduktebranche aus, sondern schafft einen anerkannten Ausbildungsweg im dualen System. Das ist ein legitimer Rahmen, der Betrieben und Lehrlingen Orientierung gibt, ohne den freien Marktzugang einzuschränken.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau ↗ RIS

Lehrberuf Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau § 1. (1) Der Lehrberuf Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Medizinproduktekaufmann bzw. Medizinproduktekauffrau) zu bezeichnen. 03.05.2021 20011532 NOR40233336

§ 2 — Berufsprofil ↗ RIS

Berufsprofil § 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt der Medizinproduktekaufmann/die Medizinproduktekauffrau über folgende berufliche Kompetenzen: (2) Fachliche Kompetenzbereiche: (3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche: Ergänzungsartikel, Aufbauorganisation 03.05.2021 20011532 NOR40233337

§ 3 — Berufsbild ↗ RIS

Berufsbild § 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt. (2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche. (3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln. (4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln. (5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind: 1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld 1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation Er/Sie kann 1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs Er/Sie kann 1.3 Branche des Lehrbetriebs Er/Sie kann 1.4 spezifische rechtliche Bestimmungen und Vorschriften im Medizinproduktehandel Er/Sie kann 1.5 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten Er/Sie kann 1.6 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten Er/Sie kann 1.7 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabe

KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz