Deregulierung, aber richtig

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Entsorgungs- und Recyclingfachkraft-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 199/2021 · in Kraft seit 2021-05-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt Berufsbild und Prüfung für die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft fest. Sie beschreibt eine freiwillig gewählte Ausbildung und sorgt für einen vergleichbaren Lehrabschluss. Sie zwingt niemanden und schützt keine Anbieter vor Wettbewerb. Eine reine Lehrplanregelung mit geringer Freiheitswirkung.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachkraft ↗ RIS

Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachkraft § 1. (1) Der Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachkraft ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Entsorgungs- und Recyclingfachmann bzw. Entsorgungs- und Recyclingfachfrau) zu bezeichnen. Entsorgungsfachkraft, Entsorgungsfachmann, Entsorgungsfachfrau 03.05.2021 20011531 NOR40233314

§ 2 — Berufsprofil ↗ RIS

Berufsprofil § 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft über folgende berufliche Kompetenzen: (2) Fachliche Kompetenzbereiche: (3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche: Entsorgungsfachkraft, Aufbauorganisation 03.05.2021 20011531 NOR40233315

§ 3 — Berufsbild ↗ RIS

Berufsbild § 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt. (2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche. (3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln. (4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln. (5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind: 1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld 1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation Die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft kann 1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs Sie kann 1.3 Branche des Lehrbetriebs Sie kann 1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten Sie kann 1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten Sie kann 1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung Sie kann 1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation und zielgrup

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