Deregulierung, aber richtig

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2. Kontenregister-Durchführungsverordnung

2. KontReg-DV · V · BGBl. II Nr. 176/2021 · in Kraft seit 2021-04-21

37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Diese Verordnung regelt ausschließlich das technische Verfahren, mit dem Banken und Finanzinstitute Kontodaten elektronisch an das Finanzministerium übermitteln müssen. Die Meldepflicht selbst ist im Kontenregister- und Konteneinschaugesetz verankert; die Verordnung setzt diese lediglich technisch um. Das Kontenregister dient der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Geldwäsche und damit legitimen staatlichen Zielen. Mangels überschießender Anforderungen über die gesetzliche Grundlage hinaus ist die Verordnung beizubehalten.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Verfahren ↗ RIS

Verfahren § 1. (1) Diese Verordnung trifft nähere Regelungen für die elektronische Übertragung von Daten der meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute hinsichtlich der in § 1 Abs. 1 und 3 KontRegG angeführten meldepflichtigen Konten im Kreditgeschäft der Kreditinstitute und meldepflichtigen Zahlungskonten von Finanzinstituten zur Erbringung von Zahlungsdienstleistungen sowie der Schließfächer an den Bundesminister für Finanzen. (2) Die elektronische Übermittlung der Daten hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006, (FOnV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006, in der jeweils geltenden Fassung, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservice. Kreditinstitut 21.04.2021 20011526 NOR40233096

§ 2 — Teilnehmer ↗ RIS

Teilnehmer § 2. (1) Teilnehmer sind die Kredit- und Finanzinstitute nach § 1 Abs. 2 und 4 KontRegG. Finanzinstitute nach § 1 Abs. 2 Z 6 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, (gewerbliche Schließfachanbieter) haben sich elektronisch unter Verwendung des Formulars Schliess 1 entsprechend der Anlage A zu registrieren, um die erforderlichen Berechtigungen für Übermittlungen an das Kontenregister zu erhalten. Die Teilnehmer können sich zur Datenübermittlung eines Auftragsverarbeiters (insbesondere eines Rechenzentrums) bedienen, den sie dem Bundesminister für Finanzen namhaft zu machen haben. Die Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mitzuteilen. In gleicher Weise haben die Kreditinstitute die Stammzahlenregisterbehörde sowie die Bundesanstalt Statistik Österreich davon zu verständigen. (2) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einzelfall den Auftragsverarbeiter ablehnen oder ihn bei sinngemäßer Anwendung des § 6 FOnV 2006 ausschließen. Kreditinstitut 21.04.2021 20011526 NOR40233097

§ 3 — Datenübermittlung ↗ RIS

Datenübermittlung § 3. (1) Die elektronisch zu übermittelnden Daten sind die in § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1b und 1c KontRegG bezeichneten Daten, wobei als Bezeichnung des Kredit- oder Finanzinstituts ihr Bank Identifier Code („BIC“) anzugeben ist. (2) Ausschließlich zum Zweck der Identifikation in FinanzOnline ist die Steuernummer des Kredit- oder Finanzinstituts zu übermitteln. (3) Die Strukturen für die Datenübermittlung sind im Internet unter https://www.bmf.gv.at zu veröffentlichen. (4) Für die Datenübermittlungen gilt: (5) Bei Ander- und sonstigen Treuhandkonten, auf die eine Verordnung gemäß § 8 Abs. 5 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, oder § 95 BWG angewandt wird, sowie bei Ander- und sonstigen Treuhandkonten, auf die vereinfachte Sorgfaltspflichten auf risikoorientierter Grundlage gemäß § 6 Abs. 5 FM-GwG angewandt werden, kann die Meldung des Treugebers oder der Treugeber unterbleiben. Kreditinstitut, Anderkonto 21.04.2021 20011526 NOR40233098

§ 4 — Auskünfte aus dem Kontenregister ↗ RIS

Auskünfte aus dem Kontenregister § 4. Die Auskünfte aus dem Kontenregister durch elektronische Einsicht werden der Geldwäschemeldestelle, dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, der Finanzmarktaufsichtsbehörde, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, der Oesterreichischen Nationalbank und dem Bundesminister für Inneres im Weg des jeweiligen Portalverbund-Stammportals gewährt. 21.04.2021 20011526 NOR40233099

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz