Deregulierung, aber richtig

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Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021

· V · BGBl. II Nr. 174/2021 · in Kraft seit 2021-04-21

55 Wirtschaftslenkung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
35Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Dient der Durchfuehrung des EU-Tiergesundheitsrechts, insbesondere VO (EU) 2016/429 und delegierte VO (EU) 2019/2035 sowie VO (EG) Nr. 1760/2000.

Begründung

Die Verordnung regelt die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern mit Ohrmarken und Datenbank. Die Rueckverfolgbarkeit dient der Tierseuchenbekaempfung und der Lebensmittelsicherheit und schuetzt damit Dritte vor ernstem Schaden. Das System ist durch unmittelbar geltendes EU-Recht vorgegeben. Die Melde- und Kennzeichnungspflichten sind verhaeltnismaessig, daher bleibt die Regelung bestehen.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS

Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung dient hinsichtlich des Systems der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern der Durchführung 21.04.2021 20011525 NOR40233068

§ 4 — Mittel zur Identifizierung gehaltener Rinder ↗ RIS

Mittel zur Identifizierung gehaltener Rinder § 4. (1) Die Kennzeichnung hat für die am Betrieb geborenen oder aus Drittländern eingeführten Rinder mit einer herkömmlichen Ohrmarke gemäß Anhang III lit. a der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 am rechten Ohr und einer elektronischen Ohrmarke gemäß Anhang III lit. c der delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 am linken Ohr von der Blickrichtung des Rindes aus gesehen zu erfolgen. Die herkömmliche und die elektronische Ohrmarke haben die Bezeichnung „AT“, einen neunstelligen numerischen Code und einen Strichcode, der zumindest den numerischen Code beinhaltet, nach einem von der AMA herauszugebenden Muster zu enthalten. Sie können eine Vorrichtung für die Entnahme von Ohrgewebsproben enthalten. Die elektronische Ohrmarke hat darüber hinaus einen Passivtransponder mit FDX-B Format gemäß Anhang II Teil 2 Z 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 und einen Hinweis auf die Eigenschaft als elektronische Ohrmarke zu enthalten. (2) Rinderhaltenden Personen ist eine Anzahl an Ohrmarken, die dem voraussichtlichen Jahresbedarf entspricht, unter Anwendung von § 15 zu übermitteln. (3) Die Kennzeichnung hat durch die rinderhaltende Person inne

§ 5 — Führung von Aufzeichnungen durch Rinderhalter ↗ RIS

Führung von Aufzeichnungen durch Rinderhalter § 5. (1) Eine rinderhaltende Person hat ein Bestandsverzeichnis für alle am Betrieb gehaltenen Rinder unter Verwendung der von der AMA herausgegebenen Muster in Papierform oder elektronisch zu führen, soweit nicht eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Führung des Bestandsverzeichnisses nach Art. 102 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/429 besteht. Hat eine rinderhaltende Person mehrere Betriebe in verschiedenen Gemeinden, so ist für jeden Betrieb ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen. (2) Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten: (3) Änderungen sind spätestens sieben Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken. (4) Das Bestandsverzeichnis und die für Zu- und Abgänge von Rindern erforderlichen Belege sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen. Zugang 21.04.2021 20011525 NOR40233072

§ 7 — Meldungen durch die rinderhaltende Person ↗ RIS

Meldungen durch die rinderhaltende Person § 7. (1) Innerhalb von sieben Tagen sind zu melden: (2) In den Fällen des § 4 Abs. 5 hat die Meldung unverzüglich zu erfolgen. (3) Datenbankregisterauszüge sind in der elektronischen Datenbank abrufbar. Jenen rinderhaltenden Personen, die keinen direkten Zugriff auf die elektronische Datenbank haben, sind nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten Datenbankregisterauszüge zu übermitteln. Die rinderhaltende Person hat bei Abweichungen zwischen dem Datenbankregisterauszug und dem Bestandsverzeichnis innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Datenbankregisterauszuges im Falle einer fehlerhaften Meldung an die elektronische Datenbank die Korrektur der Meldung zu veranlassen oder bei einer fehlerhaften Eintragung im Bestandsverzeichnis dieses zu korrigieren. (4) Die Meldungen nach Abs. 1 sind telefonisch, schriftlich oder online unbeschadet des § 6 Abs. 2 bei der AMA einzubringen. (5) Die Meldung des Verlusts eines Rindes ist durch geeignete Nachweise (zum Beispiel Verlustanzeige bei der Fundbehörde oder Diebstahlsanzeige) zu belegen. (6) Für die Einhaltung der Frist nach Abs. 1 ist der Eingang bei der AMA, der Landwirtschaftskamme

KI-Analyse · 2026-06-16 · 21 §§ im Datensatz