Deregulierung, aber richtig

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Landarbeitsgesetz 2021

LAG · BG · BGBl. I Nr. 78/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2025 · in Kraft seit 2026-01-01

60/01 Arbeitsvertragsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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45Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt mehrere EU-Arbeitsrichtlinien um (u.a. 32014L0036 Saisonarbeit, 32019L1152 transparente Arbeitsbedingungen, 32019L1158 Vereinbarkeit Beruf/Privatleben, 32022L0431 Arbeitsstoffe). Die EU verlangt nur Mindeststandards; Oesterreich geht darueber hinaus, etwa mit zwingenden Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld, § 18) und einer eigenen Verwaltungsstrafe fuer den nicht ausgehaendigten Dienstschein (§ 6a), die die blosse Informationspflicht der Richtlinie ueberschreitet.

Begründung

Das Gesetz ist ein eigenes Arbeitsrecht nur fuer die Land- und Forstwirtschaft und wiederholt weitgehend das allgemeine Arbeitsrecht. Ein Kern schuetzt Beschaeftigte vor echten Nachteilen und setzt EU-Vorgaben um, das ist vertretbar. Daneben schreibt es aber zwingende Vertragsinhalte vor, die die Vertragsfreiheit ohne guten Grund einengen und ueber die EU-Mindeststandards hinausgehen. Sinnvoll waere, den geschuetzten Kern zu behalten, die darueber hinausgehenden Zwangsvorgaben zu streichen und die Sonderregelung in das allgemeine Arbeitsrecht zu integrieren.

Kategorien

FreiheitseinschränkungBevormundungEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Abschnitt 1 ↗ RIS

Abschnitt 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Geltungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt (2) Land- und Forstarbeiterinnen bzw. Land- und Forstarbeiter sind Personen, die auf Grund eines Arbeitsvertrages Dienstleistungen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft verrichten, gleichgültig, ob sie in die Hausgemeinschaft der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers aufgenommen sind oder nicht. (3) Als Land- und Forstarbeiterinnen bzw. Land- und Forstarbeiter sind auch Personen anzusehen, die Dienste für die Hauswirtschaft der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers oder für Mitglieder des Hausstandes verrichten, wenn sie auch Dienste für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, fallen. (4) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder in Betrieben eines öffentlichen Fonds beschäftigt sind, gilt dieses Bundesgesetz nur insoweit, als für diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keine besonderen Vorschriften für Rechtsgebiete bestehen, die in den einzelnen Absch

§ 5 — Abschnitt 2 ↗ RIS

Abschnitt 2 Arbeitsvertrag Abschluss des Arbeitsvertrages § 5. (1) Der Abschluss des Arbeitsvertrages ist an keine bestimmte Form gebunden. (2) Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ist berechtigt, ein Arbeitsverhältnis mit anderen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern einzugehen. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer darf deswegen nicht benachteiligt werden. (3) Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann im Einzelfall verlangen, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Beschäftigung in einem weiteren Arbeitsverhältnis unterlässt, die 28.03.2024 20011524 NOR40260842

§ 6a — Nichtaushändigung eines Dienstscheins ↗ RIS

Nichtaushändigung eines Dienstscheins § 6a. Hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Dienstschein nach § 6 Abs. 1 bis 4 nicht ausgehändigt, ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 436 Euro zu bestrafen. Sind mehr als fünf Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer betroffen oder wurde die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber innerhalb der letzten drei Jahre vor der neuerlichen Übertretung nach dieser Bestimmung rechtskräftig bestraft, beträgt die Geldstrafe 500 Euro bis 2000 Euro. Unabhängig von der Anzahl der von der Verwaltungsübertretung betroffenen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer begeht die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber eine einzige Verwaltungsübertretung. Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde nach Einleitung des Strafverfahrens fest, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer inzwischen nachweislich einen Dienstschein ausgehändigt hat und das Verschulden der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers gering ist, hat sie von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen. 27.02.2025 20011524 NOR40264616

§ 18 — Sonderzahlungen ↗ RIS

Sonderzahlungen § 18. (1) Neben dem laufenden Entgelt gebühren den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Urlaubszuschuss und ein Weihnachtsgeld. (2) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren die Sonderzahlungen (Abs. 1) entsprechend der im Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verlieren jedoch diese Ansprüche, wenn sie ohne wichtigen Grund vorzeitig austreten. (3) Der Kollektivvertrag kann abweichend von Abs. 2 erster Satz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Kalenderjahr höchstens drei Monate zum Zweck von Erntearbeiten beschäftigt werden, eine pauschalierte Sonderzahlung vorsehen. 15.04.2021 20011524 NOR40232637

§ 33 — Unabdingbarkeit ↗ RIS

Unabdingbarkeit § 33. Die der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer nach den §§ 29 bis 32 zustehenden Rechte können durch Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. 15.04.2021 20011524 NOR40232652

KI-Analyse · 2026-07-20 · 437 §§ im Datensatz