Klimaticketgesetz
KlimaticketG · BG · BGBl. I Nr. 75/2021 · in Kraft seit 2021-04-15
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz schafft den Rahmen fuer das staatlich subventionierte Klimaticket und finanziert es aus Steuermitteln, samt Steuer- und Gebuehrenbefreiung fuer den Bund. Eine vom Staat preislich gestuetzte Jahresnetzkarte ist eine politische Foerderentscheidung, kein Schutz Dritter; sie belastet alle Steuerzahler. Der Kern (einheitliches Ticket) kann bestehen, aber die dauerhafte Subventionierung und die pauschale Abgabenbefreiung gehoeren zurueckgefahren.
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Belegende Paragraphen
§ 2 — Finanzierung ↗ RIS
Finanzierung § 2. Die zur Umsetzung des bundesweit gültigen Klimatickets erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch 14.04.2021 20011521 NOR40232588
§ 3 — Verwendung der Mittel ↗ RIS
Verwendung der Mittel § 3. Die Mittel gemäß § 2 sind insbesondere zu verwenden für 14.04.2021 20011521 NOR40232589
§ 5 — Befreiung von Abgaben ↗ RIS
Befreiung von Abgaben § 5. (1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. (2) Die Tätigkeiten des Bundes zur Umsetzung des bundesweit gültigen Klimatickets sind von der Körperschaftsteuer befreit. Gerichtsgebühr 14.04.2021 20011521 NOR40232591
KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz