One Mobility Gesetz
One G · BG · BGBl. I Nr. 75/2021 · in Kraft seit 2021-04-15
14/01 Verwaltungsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz gruendet eine staatliche One Mobility GmbH, die eine bundesweite Mobilitaetsplattform mit durchgaengigem Ticketing aufbauen soll. Eine solche digitale Buchungs- und Ticketplattform koennen private Anbieter und die bestehenden Verkehrsverbuende grundsaetzlich selbst bereitstellen; es handelt sich nicht um ein echtes oeffentliches Gut. Der staatliche Auftrag und die Dauerfinanzierung sollten gestrichen oder eng auf eine reine Schnittstellen-Standardisierung begrenzt werden, statt eine eigene Bundesgesellschaft dauerhaft zu betreiben.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Errichtung ↗ RIS
Errichtung § 1. (1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 35 000 Euro zu gründen, die die Firma „One Mobility GmbH“ führt, ihren Sitz in Wien hat und bei der ein Aufsichtsrat einzurichten ist. (2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann die erste Geschäftsführerin bzw. den ersten Geschäftsführer der Gesellschaft interimistisch für die Dauer von höchstens neun Monaten bestellen. (3) Die Anteile der Gesellschaft stehen zu 100 vH im Eigentum des Bundes. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, bis zu 74 vH der Geschäftsanteile an der Gesellschaft an andere Gebietskörperschaften, Verkehrsunternehmen,
§ 2 — Aufgaben ↗ RIS
Aufgaben § 2. (1) Aufgaben der Gesellschaft sind jedenfalls: (1a) Davon unbeschadet obliegt die Festlegung der Tarife den jeweiligen Gebietskörperschaften, Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und Verkehrsunternehmen. (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Tochtergesellschaften zu gründen und Beteiligungen an Gesellschaften zu erwerben. (3) Die Gesellschaft und ihre Gesellschafter sind als gemeinsame Verantwortliche gem. Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, DSGVO ermächtigt, personenbezogene Daten für die Zwecke der Führung eines Kundenkontos gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Gemeinsame Kundenbasis). (4) Es dürfen jene personenbezogenen Daten verarbeitet werden, die zur Erreichung des Zwecks gemäß Abs. 3 notwendig sind. Hierunter fallen auch personenbezogene Daten, die im Zuge des Kundenservice anfallen und zu verarbeiten sind. 14.04.2021 20011520 NOR40232581
§ 3 — Finanzierung ↗ RIS
Finanzierung § 3. Die Finanzierung der Gesellschaft erfolgt aus: 14.04.2021 20011520 NOR40232582
KI-Analyse · 2026-06-06 · 7 §§ im Datensatz