Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz
VPG · BG · BGBl. I Nr. 67/2021 · in Kraft seit 2021-04-14
50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz zwingt den Staat, vor jeder neuen Berufsbeschränkung zu prüfen, ob sie wirklich nötig und verhältnismäßig ist, und das Ergebnis öffentlich zur Begutachtung zu stellen. Das ist ein freiheitsfreundliches Werkzeug, das neue Marktzutrittsschranken erschwert. Kein erkennbares Gold-Plating über die EU-Vorgaben hinaus.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Ziel ↗ RIS
Ziel § 1. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie (EU) 2018/958 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen, ABl. Nr. L 173 vom 9.7.2018 S. 25, in österreichisches Recht umgesetzt. 13.04.2021 20011518 NOR40232559
§ 3 — Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung ↗ RIS
Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung § 3. (1) Neu eingeführte oder geänderte Rechtsvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 haben folgenden Grundsätzen zu entsprechen: (2) Zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Grundsätze ist vor der Erlassung neuer oder geänderter Rechtsvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführen. 13.04.2021 20011518 NOR40232561
§ 6 — Inhalt der Verhältnismäßigkeitsprüfung ↗ RIS
Inhalt der Verhältnismäßigkeitsprüfung § 6. (1) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 3 Abs. 2 sind insbesondere folgende Inhalte zu prüfen: (2) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist unter Berücksichtigung der in § 5 festgelegten Anforderungen nach dem in der Anlage angeführten Prüfschema durchzuführen. Personenverkehr 13.04.2021 20011518 NOR40232564
§ 7 — Begutachtungsverfahren ↗ RIS
Begutachtungsverfahren § 7. Die verpflichteten Organe im Sinne des § 4 Abs. 1 und 3 haben den Entwurf der Rechtsvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 einschließlich der Erläuterungen und der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 6 vor der Erlassung einem allgemeinen Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Der Entwurf samt Erläuterungen und Verhältnismäßigkeitsprüfung ist im Rahmen des Begutachtungsverfahrens für jedermann zugänglich zu veröffentlichen und es ist eine allgemeine Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. 15.06.2023 20011518 NOR40253079
KI-Analyse · 2026-06-06 · 12 §§ im Datensatz