Deregulierung, aber richtig

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Zur Entscheidung im Sinn des § 39 des Mietrechtsgesetzes berufene Gemeinden

· K · BGBl. II Nr. 158/2021 · in Kraft seit 2021-04-10

20/05 Wohn- und Mietrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus dem Jahr 2021 stellte fest, dass die Gemeinde Mürzzuschlag die Voraussetzungen des § 39 Mietrechtsgesetz nicht mehr erfüllt. Die Feststellung hat mit ihrer Kundmachung ihre rechtliche Wirkung entfaltet und ist damit vollständig erfüllt. Als einmalige Statusfeststellung ohne fortdauernde normative Wirkung kann das Dokument aus dem Rechtsbestand gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung der Bundesministerin für Justiz und des Bundesministers für Inneres über die zur Entscheidung im Sinn des § 39 des Mietrechtsgesetzes berufenen Gemeinden StF: BGBl. II Nr. 158/2021 Auf Grund des § 39 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, wird festgestellt, dass die in § 39 Abs. 1 des Mietrechtsgesetzes genannten Voraussetzungen bei der Gemeinde Mürzzuschlag nicht mehr zutreffen. 12.04.2021 20011515 NOR40232505

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz